Zum Inhalt

Unzulässige Klauseln in den Parcoursregeln für den 3D-Bogen-Parcours der HOCH4 Erlebniswelt Leopoldsberg Betriebs GmbH

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die HOCH4 Erlebniswelt Leopoldsberg Betriebs GmbH wegen fünf Klauseln in den von ihr verwendeten Parcoursregeln für den 3D-Bogen-Parcours abgemahnt. Die HOCH4 Erlebniswelt Leopoldsberg Betriebs GmbH hat zu allen Klauseln umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben.

In den von der HOCH4 Erlebniswelt Leopoldsberg Betriebs GmbH verwendeten Parcoursregeln für den 3D-Bogen-Parcours befanden sich fünf Klauseln, die unzulässige Haftungsausschlüsse vorsahen. 

Zu folgenden Klauseln wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

  1. (…) Eltern haften für ihre Kinder. 
  2. (…) Die HOCH4 Erlebniswelt Leopoldsberg Betriebs GmbH. haftet nicht für vom Schützen verursachte Personen oder Sachschäden.
  3. Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr.
  4. Der Grundstücksbesitzer sowie die HOCH4 Erlebniswelt Leopoldsberg Betriebs GmbH. übernehmen keine Haftung für eventuelle Personen oder Sachschäden.
  5. Bei Schäden durch höhere Gewalt wird keine Haftung vom Grundbesitzer oder der HOCH4 Erlebniswelt Leopoldsberg Betriebs GmbH. übernommen.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Unterlassungserklärung der M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ in Linz

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Sprachschule für Kinder „Helen Doron“ in Linz wegen zehn Klauseln in den von ihr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abgemahnt. Die M & M Laschkolnig OG „Helen Doron“ hat zu allen Klauseln am 09.03.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Unterlassungserklärung der Kindergruppe Babaluna

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – die Kindergruppe Babaluna wegen zehn Klauseln in der von ihr verwendeten Betreuungsvereinbarung abgemahnt. Die Kindergruppe Babaluna hat zu allen Klauseln am 29.01.2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

HG Wien: Kontaktangaben bei Microsoft unzureichend

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Microsoft Corporation wegen unzureichender Zurverfügungstellung von Kontaktinformationen geklagt. Das HG Wien hat dem VKI mit Urteil vom 19. Jänner 2026 vollumfänglich Recht gegeben.

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

VKI-Erfolg: Temu verpflichtet sich zu Minderjährigenschutz und transparenter Websitegestaltung

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK Temu wegen Verstößen gegen den Digital Services Act geklagt. Unter anderem verstieß die Homepage-Gestaltung von Temu im Hinblick auf den Minderjährigenschutz und die Information über die verwendeten Empfehlungssysteme gegen die gesetzlichen Bestimmungen. Temu ließ es nicht auf ein Urteil ankommen und schloss am 20. März 2026 einen gerichtlichen Vergleich mit dem VKI.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang