Die Sparkassen Versicherung AG (Ersbeklagte) bietet eine "s Running-Unfall-Schutz"-Unfallversicherung an. Die Bewerbung und der Vertragsabschluss erfolgen durch bzw über die Erste Bank (Zweitbeklagte) als Versicherungsagent.
Angeboten wurde die "s Running-Unfall-Schutz"-Unfallversicherung unter anderem mit folgendem Text: "Ob entspannter Trainingslauf, ambitionierter Wettkampf oder großer Laufevent - schon ein kleiner Fehltritt kann einen Freizeit-Unfall mit hohen Folgekosten verursachen."
Tatsächlich gilt der Versicherungsschutz laut Versicherungsbedingungen aber nur für Unfälle, die der versicherten Person als aktiven Teilnehmer einer Laufveranstaltung am Tag dieser Laufveranstaltung zustößt. Was unter einer "Laufveranstaltung" zu verstehen ist, wurde in den Versicherungsbedingungen nicht erläutert. Auf Nachfrage teilte die Versicherung mit, dass "private" Läufe, wie Trainingsläufe, nicht davon umfasst sind.
Der VKI brachte im Auftrag des Sozialministeriums eine Klage wegen eines Verstoßes gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ein. Die Sparkassen Versicherung AG und die Erste Bank lenkten schnell ein und schlossen mit dem VKI folgenden Vergleich ab:
"Die beklagten Parteien verpflichten sich, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, den unrichtigen Eindruck zu erwecken, das Unfallversicherungsprodukt der Zweitbeklagten "s Running-Unfall-Schutz" gewähre generell Versicherungsschutz für Unfälle, die der Versicherte beim Laufen erleide, wenn tatsächlich Versicherungsschutz für private Trainingsläufe und/oder privat organisierte Läufe nicht gewährt wird.
Die erstbeklagte Partei verpflichtet sich ferner, es im geschäftlichen Verkehr mit Verbrauchern in allgemeinen Geschäftsbedingungen, die sie von ihr geschlossenen Verträgen zugrundelegt und/oder in hierbei verwendeten Vertragsformblättern die Verwendung der Klausel: "Wir bieten Versicherungsschutz, wenn der versicherten Person als aktiver Teilnehmer einer Laufveranstaltung am Tag dieser Laufveranstaltung ein Unfall zustößt," oder die Verwendung sinngleicher Klauseln zu unterlassen; sie verpflichtet sich ferner, es zu unterlassen, esich auf die vorstehend genannte Klausel oder sinngleiche Klauseln zu berufen; dies jeweils sofern nicht klargestellt wird, dass sich der Versicherungsschutz nur auf Laufveranstaltungen mit folgender Definition bezieht: Registrierung der Teilnehmer, Zahlung von Nenngeld, Vergabe von Startnummer und vorgegebene Laufstrecke."
Gerichtlicher Vergleich vom 22.6.2018, HG Wien 11 Cg 38/18b, rechtskräftig
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien