Der bloße Verweis, dass die laut Preisaushang geregelten Entgelte zur Anwendung kommen, ist unwirksam.
Einige Klauseln wurden wegen der Verwendung unbestimmter Begriffe oder Phrasen ("alle wirtschaftlichen und rechtlichen Nachteile und Schäden", "Dauerleistungen", "Aufwendungen, Auslage, Spesen und Kosten" intransparent eingestuft.
Mehrere Klauseln enthielten unzulässige Erklärungsfiktionen.
Für zulässig wurden einige andere Gebühren erklärt, wie zB eine laufzeitunabhängige einmalige Kreditbearbeitungsgebühr, Kreditkontoführungsgebühr, Kreditprovisionsnachtrag.
Für überraschend und nachteilig wurden in concreto die Kreditbereitstellungsgebühr und die Finanzierungspauschale eingestuft.
Ebenfalls unzulässig sind die Kredit-Stundungsgebühr/Tilgungsplanänderungsgebühr.
Weiters wurde die Einführung einer Kreditüberprüfungsgebühr iHv 2,50 EUR pro Quartal als gesetzwidrige Geschäftspraktik angesehen.
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien
OGH 29.8.2017, 6 Ob 228/16x