Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagte im Auftrag des Sozialministeriums den Österreichischen Verband der Impfstoffhersteller (ÖVIH) sowie die Pfizer Corporation Austria GmbH wegen der (indirekten) Bewerbung des Pneumokokken-Impfstoffes Prevenar 13 im Zuge einer Pneumokokken Kampagne.
Der ÖVIH hatte u.a. mit Unterstützung von Pfizer eine "Awarenesskampagne" zum Thema Pneumokokken veranstaltet. Unter der Schlagzeile "Für Erwachsene ab 50 sind Pneumokokken Thema," gab es u.a. Inserate in Printmedien und Werbespots in Rundfunk und Fernsehen.
Gleichzeitig versandte der ÖVIH an Ärzte und Apotheker Informationsfolder mit der Überschrift: "Pneumokokken sind Thema für Ihre Patienten an 50!". Im selben Zeitraum bewarb Pfizer den rezeptpflichtigen Impfstoff Prevenar 13 in der Apotheker- und der Ärztekrone.
Die AGES berichtete für 2012 für Österreich von 255 Fällen invasiver Pneumokokken-Erkrankungen bei Kindern und Erwachsenen, davon 21 Todefälle. Von den Serotypen der 143 Erkrankten über 50 Jahren wurden die Typen bei 94 Erkrankten durch Prevenar 13 abgedeckt.
Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) sieht in den Informationsmaßnahmen eine unzulässige Werbung im Sinn des Arzneimittelgesetzes (AMG).
Durch die breit gestreuten Informationsmaßnahmen wurde für das OLG Wien nämlich die Gefahr einer Pneumokokken Erkrankung ab dem 50. Lebenjahr blickfangartig ohne Hinweis auf die statistische Wahrscheinlickeit einer Infektion und die Zulassung von Prevenar 13 lediglich für invasive Pneumokokkenerkrankungen herausgestellt. Gleichzeitig machte Pfizer in der Apotheker- und Ärztekrone unter Hinweis auf die Impfaktion Werbung für den Impfstoff Prevenar 13.
Es ist auch naheliegend, dass die in den "Informationen" verwendeten Angaben wie z.B. "Eine Pneumokokken-Erkrankung kann ihr Leben verändern!" angesichts der verdünnten Informationslage geeignet sind, einen Kaufanreiz auszuüben, und zwar selbst unter Berücksichtigung, dass der Name des Impfstoffes erst erfragt werden muss, weil dieser Impfstoff ausreichend individualisierbar ist.
Insgesamt liegt daher eine unzulässige an Laien adressierte Werbung für ein rezeptpflichtiges Arzneimittel vor.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 5.5.2014)