Was sind zwei Euro im Vergleich dazu, alle Spiele Ihres Vereins und internationalen Spitzensport exlusiv und live mitzuerleben – in immer höherer Qualität und umrahmt von der besten Vor- und Nachberichterstattung im österreichischen Fernsehen? Was sind zwei Euro im vergleich dazu, dass wir unser Angebot durch viele neue HD-Sender wie etwa Sky Sport news HD ständig erweitern un Ihnen Inhalte darüber hinaus nicht nur auf dem Fernseher, sondern mit Sky Go auch über notebook, iPhone und iPad zur Verfügung stellen? Was sind zwei Euro im Vergleich zu besseren Fernsehen von Sky? Eigentlich nicht viel. Wir hoffen, dass Sie dies genauso sehen und der Anpassung Ihres Vertrags zum 1. Dezember 2013 Einverständnis entgegenbringen. Ihr regulärer monatlicher Beitrag erhöht sich dann im zwei Euro.
Mit diesem standardisierten Schreiben, das Preiserhöhungen zwischen EUR 1,-- und EUR 4,-- vorsieht, wandte sich Sky an etwa ein Drittel seiner österreichischen Kunden.
Diese Vorgehensweise hat das Handelsgericht Wien aus verschiendenen Gründen als unzulässig erkannt:
Als Rundfunknetzbetreiber unterliegt Sky dem Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), das vorsieht, dass geplante Vertragsänderungen betroffenen Kunden einen Monat im Voraus mitgeteilt werden und ihnen zudem ein außerordentliches Kündigungsrecht eingeräumt werden muss, wenn sie mit der geplanten Vertragsänderung nicht einverstanden sind. Darauf hat Sky seine Kunden jedoch nicht hingewiesen und somit unter anderem gegen § 25 TKG verstoßen.
Diese Bestimmung darf jedoch nicht als ein einseitiges Änderungsprivileg für Anbieter verstanden werden, das zu einem Eingriff in bestehende Verträge ermächtige: Die Möglichkeit, von einem Kündigungsrecht Gebrauch zu machen, ist nämlich nicht als gleichwertiger Ausgleich für von geplanten Entgelterhöhungen betroffene Kunden anzusehen.
Das Gericht vertrat die Auffassung, dass im Zweifelsfall von einer Vertragskündigung eher Abstand genommen wird, um die damit einhergehenden Aufwendungen und Unannehmlichkeiten zu vermeiden. Eine solche wettbewerbliche Nötigung bzw. Beeinflussung durch Ausnutzung einer Machtposition, wie sie Sky in diesem Sinne zukomme, stelle eine aggressive Geschäftspraktik dar, was nach § 1a UWG verboten ist.
Zudem müssen vorgesehene Vertragsänderungen auch dem allgemeinen Zivilrecht und im geschäftlichen Verkehr mit KonsumentInnen auch dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG) entsprechen.
Diesen Anforderungen entspricht die von Sky vorgesehene Preisanpassung aus verschiedenen Gründen nicht:
Einerseits wird den Kunden im Rahmen des Schreibens vermittelt, dass Schweigen Zustimmung bedeute, zugleich wird jedoch nicht auf eine Widerspruchsmöglichkeit oder gar die Möglichkeit zur Vertragskündigung hingewiesen: Wenn Schweigen ein Erklärungswert zukommen soll, müssen KonsumentInnen darüber aufgeklärt werden, damit sie die Folgen ihres Handelns – oder eben auch des Nicht-Handelns – absehen können (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 2 KSchG).
Vertragsänderungen und insbesondere Entgeltanpassungen müssen zudem besonderen Anforderungen genügen, um wirksam zu sein: sie müssen vereinbart, klar nachvollziehbar, in ihren Kriterien sachlich gerechtfertigt, für beide Seiten in gleicher Weise gegeben und in ihren Voraussetzungen vom Willen des Unternehmers unabhängig sein. Auch diesen Voraussetzungen genügt die von Sky vorgesehene Vertragsänderung nicht (Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG).
Auch der Beisatz, wonach Sky hoffe, dass der Kunde der Anpassung des Vertrags Einverständis entgegen bringe, vermag die bereits aufgezeigten Mängel nicht zu sanieren, im Gegenteil: Ein Kündigungsrecht des Kunden werde damit nicht zum Ausdruck gebracht, sondern vielmehr suggeriet, dass die Vertragsanpassung de facto bereits vollzogen worden sei und man dieser nicht widersprechen könne. Über die wahre Rechtslage wird der Kunde nicht aufgeklärt, womit diese Mitteilung auch intransparent ist (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).
Die von Sky versuchte Vertragsanpassung zur Preiserhöhung stellt damit eine unzulässige Vorgehensweise dar und ist gegenüber betroffenen Kunden nicht wirksam.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 19.08.2015)
HG Wien 17.07.2015, 39 Cg 11/14g
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien