Bereits das erstinstanzliche Urteil hatte der Klage voll stattgegeben. Dies wurde nun vom OLG Wien als zweite Instanz bestätigt.
Ein Unternehmer darf nicht uneingeschränkt seine Leistungsverpflichtung und die Entgelte der Kunden ändern, auch nicht im Wege einer fingierten Zustimmung des Kunden durch Schweigen.
Nach einer Klausel konnte die Bank die Leistungen des Kunden und ihre eigene Leistungen im Wege einer Erklärungsfiktion ändern. Dh sie teilt dem Kunden die Änderung mit; diese wird wirksam, wenn der Kunde nicht innerhalb zweier Monate widerspricht. Es wird also in seinem Schweigen eine Zustimmung fingiert. Da die Klausel völlig schrankenlos solche Änderungen zulässt, wird der Kunde dadurch gröblich benachteiligt.
Die zweite Klausel sah vor, dass ein solches Vorgehen der Bank auch im Anwendungsbereich des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG), dh zB bei einem Girokonto, möglich ist. Die Bank kann nach der Klausel auch etwa neue Entgelte einführen, ohne jegliche Schranke. Auch diese Klausel ist für den Kunden gröblich benachteiligend.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (22.7.2015).
OLG Wien 9.7.2015, 1 R 61/15w
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien
Unzulässige Erklärungsfiktion bei Denizbank
Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums erfolgreich die Denizbank AG wegen zweier Klauseln in deren AGB, die eine schrankenlose Änderung der von den Kunden zu zahlenden Entgelte und Leistungen der Bank im Wege einer Zustimmungsfiktion zulassen.
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Urteil: Unzulässige Erklärungsfiktion bei Denizbank - 22.7.2015
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