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Unzulässige Haftungseinschränkungen bei professionellem Schneeräumdienst

Bei Inanspruchnahme eines Winterdienstes dürfen Verbraucher mit einer den gesetzliche Vorgaben entsprechenden Räumung der vereinbarten Flächen rechnen. Abweichende Vereinbarungen sind laut HG Wien unzulässig.

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die A.S.S. Anlagen Service GmbH wegen insgesamt 20 Klauseln in deren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Winterdienst" (AGB). Sämtliche eingeklagten Klauseln wurden vom HG Wien für unzulässig erklärt. 

Das Gericht befand zahlreiche Vereinbarungen über Haftungsbeschränkungen für unrechtmäßig sowie die verfahrensgegenständlichen AGB-Klauseln aufgrund der schlechten Lesbarkeit für intransparent.

Eigentümer einer bebauten Liegenschaft in Ortsgebieten sind gesetzlich dazu verpflichtet, ihre Gehsteige von Schnee und Glatteis zu säubern. Zur Erbringung dieser Pflicht beauftragen Verbraucher oft einen Winterdienst. Wenn der Eigentümer seine Pflichten an ein Unternehmen überträgt, erwartet er sich, dass der Unternehmer sie zumindest im gesetzlich vorgesehenen Ausmaß erfüllt.

Die vom VKI erhobene Klage richtete sich vor allem gegen Klauseln mit Leistungs- und Haftungsbeschränkungen der A.S.S. Anlagen Service GmbH.

Bereits in der ersten Klausel beschränkte der Unternehmer seine Leistungspflicht entsprechend "behördlichen Vorschriften" und "wirtschaftlicher Zumutbarkeit".  Diese Einschränkung beurteilte das HG Wien für nachteilig und überraschend und folglich für unzulässig, zumal Verbraucher trotz Beauftragung des Winterdienstes selbst ihrer gesetzlichen Räumungspflicht nachkommen müssen.

Darüber hinaus beschränkte der Unternehmer auch seine Haftung auf seine AGB. Darin geregelt war ua, dass Verbraucher bei einer Schneehöhe von 10 cm erst nach 5-7 Stunden mit der Säuberung ihrer Flächen zu rechnen brauchten oder der Winterdienst nicht verpflichtet ist, Schnee höher als 80cm aufzutürmen. Da in diesen Fällen der Verbraucher trotz Inanspruchnahme eines Winterdienstes selbst haften würde, befand das Gericht diese Vereinbarungen für überraschend. Verbraucher dürfen demnach davon ausgehen, dass der beauftragte Winterdienst auch im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Leistungspflicht haftet.

Darüber hinaus erachtete das Gericht die eingeklagten Klauseln aufgrund der kleinen Schriftgröße von 5,5 pt und der unübersichtlichen Gliederung für intransparent, da auch die Überschriften weder in größerer Schrift noch in Fettdruck abgebildet wurden.

 

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

HG Wien 30.11.2020, 30 Cg 25/20h
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien

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