Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Sixt GmbH wegen rechtswidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verbandsklage.
Das Landesgericht Wiener Neustadt erklärte dabei zwei der eingeklagten Klauseln der AGB der Autovermietung für unzulässig.
Eine Klausel welche die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dritten Personen im Falle eines Unfalles der Einschätzung und Willkür von SIXT überlässt wurde vom Gericht in der Gesamtheit als unzulässig angesehen.
Auch eine Klausel welche mehrere Mieter, sowie Personen denen das Mietauto überlassen wird bis zu vollen Höhe der Forderung haften lässt, wurden vom Landesgericht Wiener Neustadt als nicht zulässig beurteilt.
Zulässig ist laut Gericht jedoch eine Klausel welche SIXT im Falle leichter Fahrlässigkeit maximal bis zur Höhe des vereinbarten Mietentgeltes (außer bei Personenschäden) haften lässt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 30.1.2015)
LG Wr. Neustadt 23.01.2015, 25 CG 37/14k
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien
Unzulässige Klauseln in Autovermietungs-AGB
LG Wr. Neustadt erklärt AGB einer Autovermietung für unzulässig.
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Urteil: Ungültige Klauseln in AGB von Autovermietung - 3.2.2015
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