Zum Inhalt

Unzulässige Klauseln in Autovermietungs-AGB

LG Wr. Neustadt erklärt AGB einer Autovermietung für unzulässig.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt im Auftrag des Sozialministeriums gegen die Sixt GmbH wegen rechtswidriger Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Verbandsklage.
Das Landesgericht Wiener Neustadt erklärte dabei zwei der eingeklagten Klauseln der AGB der Autovermietung für unzulässig.
Eine Klausel welche die Geltendmachung von Forderungen gegenüber dritten Personen im Falle eines Unfalles der Einschätzung und Willkür von SIXT überlässt wurde vom Gericht in der Gesamtheit als unzulässig angesehen.
Auch eine Klausel welche mehrere Mieter, sowie Personen denen das Mietauto überlassen wird bis zu vollen Höhe  der Forderung haften lässt, wurden vom Landesgericht Wiener Neustadt als nicht zulässig beurteilt.
Zulässig ist laut Gericht jedoch eine Klausel welche SIXT im Falle leichter Fahrlässigkeit maximal bis zur Höhe des vereinbarten Mietentgeltes (außer bei Personenschäden) haften lässt.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Stand 30.1.2015)

LG Wr. Neustadt 23.01.2015, 25 CG 37/14k
Volltextservice
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

Lesen Sie mehr:

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

Das könnte auch interessant sein:

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

HG Wien: unzulässige Klauseln bei Ticketmaster

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die Ticketmaster GmbH, Niederlassung in Wien wegen unzulässiger Klauseln in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen geklagt.
Nunmehr liegt das Urteil des Handelsgerichts Wien (HG Wien) vor, in dem 21 von 22 eingeklagten Klauseln als gesetzwidrig beurteilt wurden. Das Urteil ist rechtskräftig.

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Unterlassungserklärung von OPTIN Immobilien

Der VKI hat im Auftrag des BMASGPK die OPTIN Immobilien GmbH wegen vier unzulässiger Klauseln im Vertragsformblatt „Mietanbot VIENNA TWENTYTWO“ und einer unzulässigen Geschäftspraktik abgemahnt. OPTIN Immobilien hat am 15. April 2026 eine Unterlassungserklärung abgegeben.

unterstützt durch das 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang