Zwei Klauseln sehen vor, dass der Käufer bei Lieferverzug von Vario mindestens sechs Wochen warten muss, um den Vertrag auflösen zu können, während Vario bei einer Vertragsverletzung des Käufers bereits nach vier Wochen vom Vertrag zurücktreten und zusätzlich 10 Prozent des Kaufpreises verlangen kann. Durch diese Ungleichbehandlung wird der Käufer in sachlich nicht gerechtfertigter Weise benachteiligt. Diese 10 Prozent stehen Vario den Bedingungen zufolge auch bei Stornierung durch den Käufer zu, während bei Stornierung durch Vario keinerlei Vertragsstrafe vorgesehen ist. Nach dem Wortlaut der Klausel kann Vario diese Vertragsstrafe in Höhe von 10 Prozent für jede Vertragsverletzung geltend machen, ohne dass im Einzelfall auf den Umfang der bereits geleisteten Zahlungen Bedacht genommen wird. Die Klauseln sind gröblich benachteiligend.
Ebenso gröblich benachteiligend ist es, dass Mehraufwendungen infolge technischer Änderungen und Bauvorschriften bis zu einer Höhe von - je nach Ausführungsart des Hauses - 5 bzw. 10 Prozent der Kaufsumme zu Lasten des Käufers gehen. Nach dem Wortlaut der Klausel können dies auch Mehraufwendungen sein, die vom Unternehmer selbst zu vertreten sind, z.B. Mehrkosten, die durch durch Planungs- und Kalkulationsirrtümer von Vario entstehen.
Eine weitere Klausel sieht vor, dass der Kaufinteressent zehn Wochen an sein gestelltes Angebot gebunden ist. In dieser Zeit kann Vario entscheiden, ob sie das Angebot annehmen oder ablehnen. Für das LG Wiener Neustadt ist diese zehnwöchige Bindungsfrist unangemessen lang und daher gesetzwidrig.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 29.4.2019).
LG Wiener Neustadt 12.4.2019, 56 Cg 64/18i
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien