Einer der Hauptkritikpunkte des VKI war die Vertragsstrafevereinbarung, die den Erwerber bei einem Storno zur Zahlung von 10% des Kaufpreises verpflichtet. Wie schon das Erstgericht erachtet auch das OLG Wien die Vereinbarung für unzulässig. Nach Auffassung des Gerichts ist eine Vertragsstrafe, die sich nicht nach der Höhe des tatsächlichen Schadens oder der Vertragsdauer richtet, sondern ausschließlich von der Höhe des Kaufpreises abhängt, gröblich benachteiligend. Die Klausel fällt damit ersatzlos weg.
Weitere als unzulässig beurteilte Klauseln betrafen zusätzliche Kosten infolge von Mehraufwendungen, eine überlange Bindungsfrist des Verbrauchers an sein Angebot und Formerfordernisse beim Rücktritt.
Von einer eingeklagten Klausel wurden drei Sätze als zulässig erachtet.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Wien 21.8.2019, 1 R 87/19z
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Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer, Rechtsanwalt in Wien