Die Bundesarbeiterkammer hat erfolgreich gegen ein Fitnesscenter ein Verbandsverfahren bezüglich derer AGB-Klauseln geführt:
Wiederholungsgefahr
Die Bekl gab in einem Abmahnverfahren - nach mehrmaliger Fristverlängerung - eine Unterlassungserklärung zu manchen Klauseln ab, aber mit einer eigenmächtig zugesetzten Aufbrauchsfrist. Der Zweck des Abmahnverfahrens, nämlich der effektive und rasche Rechtsschutz für den Verbraucher, gebietet es, Verzögerungsversuche hintanzuhalten. Von einem solchen muss aber ausgegangen werden, wenn nach zweimaliger Verlängerung der Frist eine Erklärung abgegeben wird, deren Wirksamkeit erst in Zukunft eintreten soll. Die Wiederholungsgefahr war daher zu bejahen.
Im Verfahren hatte die Bekl einen Unterlassungsvergleich zu weiteren Klauseln angeboten. Ein Bezug auf das Veröffentlichungsbegehren fehlte aber zur Gänze. Begehrt der Kl berechtigterweise auch die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung, muss das Vergleichsanbot auch die Veröffentlichung des Vergleichs auf Kosten des Bekl im angemessenen Umfang umfassen. Ein umfassendes, an keinerlei Bedingungen geknüpftes Vergleichsangebot der Bekl lag daher nicht vor.
Klauseln
"Die Holmes Place Wien GmbH-Einrichtungen sind während der publizierten Betriebszeiten geöffnet."
(K 1) Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG: Die Klausel stellt nicht sicher, dass der Verbraucher die Öffnungszeiten zuverlässig in ihrer für das konkrete Vertragsverhältnis gültigen Form auffinden kann.
"Aus einzelnen betriebsnotwendigen Schließungen wie etwa zur Reinigung oder zum Umbau einzelner Teile der Einrichtungen hat das Mitglied keinen Anspruch auf eine Rückvergütung oder eine Verlängerung seiner Mitgliedschaft, sofern das Ausmaß der Schließung dem Mitglied zumutbar ist, besonders weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist."
(K 2) Verstoß gegen § 9 Abs 1 KSchG: Der Ausschluss der Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers, wie etwa nach § 1096 ABGB (Erhaltungspflicht des Mieters), ist unwirksam.
"Das Mitglied verpflichtet sich, die Anweisungen der Holmes Place Wien GmbH-Mitarbeiter zu befolgen, sowie die Hygienevorschriften und Clubregeln einzuhalten."
(K 3) Die Auferlegung nicht definierter Pflichten ist gem § 879 Abs 3 ABGB ist gröblich benachteiligend. Der Klausel lässt sich weder entnehmen, welche besonderen Regeln bzw Vorschriften hier angesprochen sind, noch ob bzw wie der Verbraucher davon Kenntnis erlangen soll. Ein derartiger Verweis auf zwei weitere Regelwerke verstößt gegen § 6 Abs 3 KSchG.
"Im Fall von groben oder wiederholten Verstößen des Mitglieds gegen den Mitgliedsvertrag, die Anweisungen der Holmes Place Wien GmbH-Mitarbeiter, die Hygienevorschriften oder die Clubregeln, kann Holmes Place Wien GmbH den Mitgliedsvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung auflösen."
(K 5) Die Unzulässigkeit einer Bestimmung, auf die verwiesen wird, führt zwingend zur Unzulässigkeit der verweisenden Bestimmung. Die Klausel ist daher schon deshalb unwirksam, weil darin inhaltlich auf die unzulässige K 3 Bezug genommen wird.
"Bei Nichtbenützung der Einrichtungen der Holmes Place Wien GmbH-Anlage erfolgt keine Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen."
(K 9) Der Wortlaut erfasst auch Fälle, die die Kunden zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen würden, und suggeriert damit, dass auch in einem solchen Fall eine Rückforderung ausgeschlossen ist. Die Klausel vermittelt den Kunden ein unklares Bild über ihre vertragliche Position (Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG).
"… Vor dem Ende der Mindestvertragsdauer ist das Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahme: Verträge mit einer Mindestvertragsdauer von 24 Monaten können vom Mitglied gegen Zahlung eines pauschalen Entgelts von 240 EUR vorzeitig - unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat mit Wirkung zum Monatsende - gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ende des zwölften Monats." (K 10)
"Art der Mitgliedschaft: Die Mindestlaufzeit der Mitgliedschaft beträgt ... : - 12 Monate - 24 Monate - ____." (nicht in den AGB, sondern im Vertragsformblatt; hier bezeichnet als K 11).
Die Bekl unterscheidet in ihrer Klausel nicht danach, ob ein Verbraucher von der ihm eingeräumten vorzeitigen Kündigung zum Ende des ersten Jahres oder erst mit Ablauf des 23. Monats Gebrauch macht. Dem Verbraucher steht dieses Recht immer nur gegen Zahlung von 240 EUR zu. Die Klausel suggeriert bei kundenfeindlichster Auslegung auch, dass der genannte Pauschalbetrag in jedem Fall einer vorzeitigen Vertragsbeendigung - auch im Fall einer außerordentlichen Kündigung - zu entrichten ist. Die Vereinbarung eines Kündigungsverzichts über 24 Monate ist daher als unangemessen lang iSd § 6 Abs 1 Z 1 zweiter Fall KSchG anzusehen. Die Unwirksamkeit erfasst die Klausel in ihrem gesamten Regelungsbereich, sodass laut OGH auf die Variante einer Mindestvertragsdauer von zwölf Monaten nicht mehr eingegangen werden muss.
"Der Mitgliedsbeitrag ist mit einem Rabatt für Lastschriftzahler versehen. Sollte das Mitglied einen Einzug per Kreditkarte wünschen, wird eine monatliche Administrationsgebühr in Höhe von 5 EUR eingehoben."
(K 8) Die Erhebung von Entgelten durch den Zahlungsempfänger im Fall der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments ist unzulässig (s § 27 Abs 6 ZaDiG).
OGH 22.12.2015, 1 Ob 146/15z
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien