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Unzulässige Klauseln im Patientendatenblatt einer plastischen Chirurgin

Der VKI hat – im Auftrag des Sozialministeriums – eine plastische Chirurgin wegen zwei Klauseln in dem von ihr verwendeten Patientendatenblatt abgemahnt. Die Chirurgin hat zu allen Klauseln umgehend eine Unterlassungserklärung abgegeben.

In dem von der plastischen Chirurgin verwendeten Patientendatenblatt befanden sich zwei Klauseln, die nach Ansicht des VKI gesetzwidrig sind; beanstandet wurden insbesondere Verstöße gegen die DSGVO sowie gegen das Transparenzgebot. 

Anlassfall war eine Stornoklausel, die unter anderem bis zu 50% der Gesamtkosten bei Absage einer OP ab 2 Wochen vor dem geplanten Termin vorsah. Da einerseits die Stornosätze zu hoch waren, andererseits nicht darauf abgestellt wurde, aus welchem Grund die Absage erfolgte, lag ein Verstoß gegen das in § 6 Abs 3 KSchG vorgesehene Richtigkeitsgebot sowie eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs 3 ABGB vor. 

Die im Patientendatenblatt enthaltene „Zustimmung“ zur Datenverarbeitung verstieß gegen Bestimmungen der DSGVO, wobei insbesondere die vorformulierte „Einwilligung“ zur Datenverarbeitung (inklusiver sensibler Daten) zu beanstanden war. 

Zu folgenden Klauseln wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben:

1.            Bei Stornierungen werden folgende Kosten in Rechnung gestellt:

  •  ab 3 Wochen vor dem OP-Termin: 30% der Gesamtkosten
  • ab 2 Wochen vor dem OP-Termin: 50% der Gesamtkosten 

 

2.            Wir bitten Sie wie folgt zu bestätigen:
(…)
Ich willige ein, dass meine sensiblen und sonstigen persönlichen Daten (Art. 9 DSGVO) für meine Behandlung weiterverarbeitet und, wenn nötig, an Auftragsverarbeiter (Labor, Pathologie) oder andere Verantwortliche (Ärztinnen/Ärzte, Krankenkassen) weitergeleitet werden dürfen.

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