Der VKI hatte im Auftrag des BMSK unter anderem die Bawag P.S.K. Leasing GmbH wegen einiger - nach Ansicht des VKI - gesetzwidriger Bestimmungen in deren Leasingbedingungen abgemahnt. Die Bawag P.S.K. Leasing GmbH gab daraufhin eine Unterlassungserklärung ab, mit der sie sich verpflichtete, einige Klauseln zu unterlassen (manche der abgemahnten Klauseln wurden von der Bawag P.S.K. Leasing GmbH ersatzlos gestrichen); gleichzeitig hielt die Bawag P.S.K. Leasing GmbH fest, dass sich die Unterlassungserklärung nur auf die Verwendung von bzw Berufung auf diese Klauseln in der abgemahnten Formulierung und auf sinngleiche, nicht aber auch auf gesetzlich zulässige und daher nicht sinngleiche Klauseln bezieht. Weiters enthielt die Unterlassungserklärung die Passage, dass "eine Verwendung von bzw die Berufung auf diese Klauseln mit dem im Folgenden angeführten gesetzesmäßigen und daher nicht sinngleichen Inhalt dadurch nicht ausgeschlossen werden soll."
Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage des VKI abgewiesen hatte, hob das OLG das erstinstanzliche Urteil nun auf und meinte, die abgegebene Unterlassungserklärung ist keine unbedingte und daher unzulässig.
Unzulässige Unterlassungserklärung
Das Oberlandesgericht Wien hat einer Berufung des VKI Folge gegeben und führte aus, dass es unzulässig sei, wenn sich die eine Unterlassungserklärung zwar auf sinngleiche, aber nicht auf gesetzliche zulässige und daher nicht sinngleiche Klauseln beziehe.
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Urteil: Unzulässige Unterlassungserklärung - 21.4.2008
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