Rechtswidrig ist die von der Mobilkom verwendete Klausel, wonach die Wertkarte ungültig werde, falls das Guthaben nicht bis zu dem auf der Packung angegebenen Verfallsdatum erstmals aufgeladen werde, genauso wie der in der Klausel vorgesehene Verfall des Guthabens bei Portierung in ein anderes Mobilfunknetz. Auch der Verfall des Guthabens, wenn die Wertkarte während eines Zeitraums von 13 Monaten nicht aufgeladen werde, ist für den Kunden gröblich benachteiligend iSv § 879 Abs 3 ABGB und daher gesetzwidrig. Der in den Klauseln vorgesehene stillschweigende Verzicht auf die Rückzahlung des Guthabens durch Stillschweigen über 6 Monate ist als unzulässige Erklärungsfiktion ebenfalls gesetzwidrig.
Die Mobilkom Austria hat die Verwendung dieser oder sinngleicher Klauseln zu unterlassen.
Unzulässige Verfallsklauseln bei B-Free
Der VKI hat nun nach Beschluss des Obersten Gerichtshofs rechtskräftig das im Auftrag des BMSG geführte Verfahren gegen die Mobilkom Austria gewonnen, in dem es um Verfallsklauseln bei Wertkartentelefonen (B-Free) geht.
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Urteil: Unzulässige Verfallsklauseln bei B-Free - 30.1.2007
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