Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte bereits in der Vergangenheit im Wesentlichen inhaltsgleiche Klauseln von anderen Banken als unzulässig erklärt, da diese Klauseln Entgelt- und Leistungsänderungen ohne Schranken zuließen.
Eine Besonderheit im vorliegenden Fall besteht daran, dass die Bank einzelne Entgeltänderung mit einer Erhöhung von maximal 15 Prozent des zuletzt gültigen Entgelts begrenzt. Diese Begrenzung genügt aber laut OGH nicht, da sie ohne zeitliche Mindestgeltungsdauer erfolgt, weshalb diese Beschränkung durch wiederholte Entgeltänderungen ohne weiteres umgangen werden kann. Damit bestehen im Endeffekt wiederum keine Grenzen.
OGH 19.11.2015 7 Ob 180/15v
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien