Die Bundesarbeiterkammer hat erfolgreich gegen Bausparkasse Wüstenrot AG ein Verbandsverfahren bezüglich der Zinsreduktion auf 0,1% geführt:
Der OGH urteilte, dass die der Änderung zugrunde gelegte Klausel unzulässig ist und dass Wüstenrot nicht ohne zugrundeliegende wirksame Klausel den Zinssatz wirksam ändern kann.
Für die Schreiben von Wüstenrot aus dem Jahr 2013 gibt es daher keine vertragliche Grundlage.
OGH 23.2.2016, 5 Ob 160/15p
Klagsvertreter: Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien
Unzulässige Zinsreduktion von Wüstenrot bei Bausparern
Wüstenrot kündigte im Okt 2013 per Brief eine Zinsreduktionen auf 0,1% bei Überschreitung der Vertragssumme von Bausparern an. Dabei stützte sich Wüstenrot auf eine unzulässige Klausel. Die Änderung ist daher nicht wirksam.
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Urteil: Unzulässige Zinsreduktion von Wüstenrot bei Bausparern - 14.3.2016
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