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Unzureichender Wartungshinweis kann Produkthaftung begründen

Der Käufer eines Ofens mit Schiebetür wurde nicht darauf hingewiesen, dass es bei unterlassener Schmierung des Gleitlagers zum plötzlichen Bersten des Schiebeglases kommen kann. Der OGH bejahte einen Instruktionsfehler wegen unzureichender Wartungshinweise und damit die Produkthaftung des Produzenten.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Schadenersatz und Feststellung nach dem Produkthaftungsgesetz (PHG) in Anspruch. Er hatte von der Beklagten einen Ofen mit Schiebetür gekauft. Im Dezember 2013 wollte er diesen beheizen, gab Holz hinein, entfachte das Feuer und wollte die Schiebetüre wieder nach unten bewegen. Da sie spießte, wollte sie der Kläger wieder ganz öffnen. In diesem Moment zerriss das Glas, wodurch der Kläger am Arm verletzt wurde.

In der Rechtsprechung zu § 5 PHG werden drei Kategorien von Produktfehlern unterschieden, nämlich Konstruktionsfehler, Produktionsfehler und Instruktionsfehler. Bei der, im vorliegenden Fall allein relevanten, dritten Kategorie macht die unzureichende Darbietung das Produkt fehlerhaft. Im Rahmen seiner Instruktionspflicht hat der Hersteller den Benützer auf gefährliche Eigenschaften des Produkts hinzuweisen, wenn die berechtigten Sicherheitserwartungen des idealtypisch durchschnittlichen Produktbenützers eine solche Warnung verlangen.

Das Bedienen des Schiebeelements war an sich nicht gefährlich, sondern wurde es erst im Verlauf der Zeit, weil der Kläger aufgrund unzureichender Wartungshinweise das linke Gleitlager nicht geschmiert hatte. Damit kam wegen der unterlassenen Aufklärung die im Produkt schlummernde Gefährlichkeit zum Tragen, was den Vorwurf eines Instruktionsfehlers trägt. Der Produktfehler ergibt sich dann aus dem gänzlichen Fehlen einer Anweisung oder Gebrauchsanleitung oder aufgrund inhaltlicher Mängel der gelieferten Gebrauchsanleitung.

Es geht hier um die laufende Wartung des Kamins, deren Unterbleiben zu einer besonderen Gefährlichkeit des Glasfensters führte. Ein Schutzbedürfnis des Endverbrauchers, ist dann gegeben, wenn der Produzent damit rechnen muss, dass sein Produkt in die Hände von Personen gerät, die mit den Produktgefahren nicht vertraut sind. Inhalt und Umfang der Instruktionen sind dann nach der am wenigsten informierten und damit gefährdetsten Benutzergruppe auszurichten.

Warnhinweise müssen klar und allgemein verständlich formuliert sein. Das spezielle Risiko ist in einer ganzen Tragweite möglichst eindrucksvoll zu schildern. Die Instruktion muss daher geeignet sein, das Risiko einer Rechtsgutverletzung zu beseitigen. Warnhinweise müssen umso deutlicher ausfallen, je größer das Ausmaß der potentiellen Schadensfolgen und je versteckter die Gefährlichkeit ist. Eine Warnung dahingehend, dass bei unterlassener Schmierung nicht nur die Schwerfälligkeit des Schiebeglases sondern dessen plötzliches Bersten zu befürchten sei, wurde nicht erteilt.

Der OGH bejahte somit einen haftungsbegründenden Instruktionsfehler.

OGH 20.5.2020, 4 Ob 61/20d

Das Urteil im Volltext.

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