Im Herbst 2010 änderte UPC ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen, was für die KundInnen eine Reihe von Verschlechterungen bedeutete. Grundsätzlich haben VerbraucherInnen im Fall von nachteiligen Vertragsänderungen ein außerorentliches Kündigungsrecht gemäß § 25 TKG. Allerdings bringt das oft wenig, wenn die KundInnen keine Alternativen haben. Der VKI mahnte UPC daher - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - ab, und brachte in der Folge die Klage auf Unterlassung gesetzwidriger AGB-Klauseln ein.
Das HG Wien qualifizierte einen Großteil der Klauseln als nichtig, darunter die auch von anderen Unternehmen verwendeten und äußerst umstrittenen Regelungen zur Zustellung von Online-Rechnungen und Entgelten für die Papierrechnung, zum Ausschluss von Rechnungseinwendungen sowie zur Vertragsänderung via Erklärungsfiktion und zur Datenverwendung. Das OLG Wien bestätigte diese Entscheidung nun im Wesentlichen (nur in einem Punkt hatte die Berufung von UPC Erfolg).
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien, 21.2.2012, 4 R 498/11a
HG Wien, 26.5.2011, 19 Cg 7/11t
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien