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Urteil: "10 Prozent - Klausel" bei Fremdwährungskrediten gesetzwidrig

Das Landesgericht Feldkirch beurteilt die vielfach verwendete 10 % Klausel als gesetzwidrig. Nach dieser Klausel wäre die Bank berechtigt bei einer nachteiligen Währungsänderung von 10 % eine uU komplette Rückführung des Kredites zu verlangen.

Der VKI führte im Auftrag der AK Vorarlberg wegen vier aus Sicht des VKI gesetzwidriger Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen eine Verbandsklage gegen die Sparkasse Bludenz Bank AG. Im Laufe des Verfahrens kam es zu einem gerichtlichen Vergleich zu folgenden drei Klauseln. Die Sparkasse Bludenz verpflichtete sich diese drei Klauseln nicht mehr zu verwenden und sich auf die Klauseln auch nicht mehr zu berufen.

1. Sollten wir während der Kreditlaufzeit von Umständen (z.B. Maßnahmen der währungs- und kreditpolititschen Behörden, wie Restriktionen hinsichtlich unseres Kreditvolumens oder unserer Refinanzierungsmöglichkeiten oder aber die Nichtdarstellbarkeit unserer Refinanzierung auf den internationalen Geldmärkten auf Basis der derzeitgen Refinanzierungssätze) betroffen werden, welche unsere Kosten für die Bereitstellung, Aufrechterhaltung oder Refinanzierung des Kredites erhöhen oder uns die Bereitstellung der Kreditwährung unmöglich machen, werden wir Sie hievon unverzüglich verständigen. Sie haben dann die Möglichkeit, entweder die erhöhten Kosten zu tragen oder den Kredit samt angelaufeneer Zinsen zuzüglich der Kosten, welche uns erwachsen, zurückzuzahlen. Wir werden Ihnen jedoch auch den Umstieg in Euro zu marktkonformen Konditionen anbieten.

2. Sofern Sie Ihren Verpflichtungen aus dieser Finanzierung nicht nachkommen, sind wir berechtigt, zu den obigen Bedingungen die gesamte aushaftende Forderung aus dieser Finanzierung in Euro zu konvertieren und geltend zu machen.

3. Darüber hinaus ist die Sparkasse berechtigt eingeräumte Finanzierungen mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Sparkasse gefährdet. Ein solcher wichtiger Grund liegt insbesondere vor,
b) wenn sich in der/den Erfüllungssicherheit(en) wesentliche Ändeurngen ergeben, insbesondere wenn im Wert der bestellten Sicherheiten gegenüber dem Zeitpunkt der Krediteinräumung Änderungen eintreten und der Sparkasse keine entsprechenden Sicherheiten angeboten werden, welche die erhöhte Risikosituation berücksichtigen.

Nun liegt auch das Urteil des LG Feldkirch zu der bis zuletzt strittig gebliebenen Klausel vor. Es handelt sich dabei um eine bei Fremdwährungskrediten in verschiedenen Formen oftmals verwendete und beschwerdeträchtige Klausel, nach der die Bank bei einer nachteiligen Währungsänderung von 10 % oder mehr eine Rückzahlung des Kredites verlangen konnte, so zumindest in der kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel.

Übersteigt der zum Mittelkurs aus An- und Verkaufskurs laut unserem Aushang, entsprechend dem "Erste Bank Devisenfixing", umgerechnete Euro-Gegenwert des aushaftenden Finanzierungsbetrages den ursprünglichen Euro-Gegenwert bzw. den laut Tilgungsplan unter Berücksichtigung der Rückführung entsprechend reduzierten (fiktiven) Euro-Betrag um mehr als 10 %, so verpflichten Sie sich, über unsere Aufforderung binnen 14 Tagen geeignete Sicherheiten zu bestellen oder die Finanzierung entsprechend rückzuführen.

Das LG Feldkirch weist darauf hin, dass jedem Fremdwährungskredit das Risiko einer negativen Währungsentwicklung immanent ist, das Wechselkursrisiko gehört somit zur Geschäftsgrundlage eines Fremdwährungskredites. Beide Seiten sind gehalten, für eine ausreichende Besicherung des Kredites zu sorgen. Es ist daher sachlich nicht gerechtfertigt, dem Kreditnehmer bei einer nachteiligen Währungsentwicklung über einen bestimmten Schwellenwert hinaus weitere Sicherheiten oder zumindest Teilabdeckungen abzuverlangen, weil damit vom Kreditnehmer eine ungerechtfertigte zusätzliche Leistung verlangt werden würde. Dabei ist auch zu beachten, dass es sich bei der Überschreitung des Schwellwertes durchaus nur um eine vorübergehende Entwicklung handeln kann, die durch eine gegenläufige Bewegung wieder aufgehoben werden kann.

Für das LG Feldkirch stellen auch die von der FMA herausgegebenen Mindeststandards keine Rechtfertigung dar. Die darin vorgesehenen Schwellwerte für die laufende Kreditüberwachung rechtfertigen die in der Klausel vorgesehenen Konsequenzen nicht. Eine durchgängige Vereinbarung einer 10%igen Schwankungsbreite entspricht jedenfalls nicht den FMA-Vorgaben, da die Bonität sämtlicher Kreditnehmer nicht dieselbe ist.

Die den Kreditnehmer nach der Klausel treffenden Pflichten und die sich daraus ergebende Rechte der Bank stellen ein einem Vertragsrücktritt gleichkommendes Recht der Bank dar, welches sachlich nicht gerechtfertigt ist und daher gegen § 6 Abs 2 Z 1 KSchG verstößt.

Damit liegt neben dem Urteil gegen die Sparda-Bank Villach/Innsbruck reg. Gen.m.b.H.ein weiteres wesentliches Urteil zu fraglichen Klauseln in Fremdwährungskreditverträgen vor.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

LG Feldkirch, 19.10.2009, 38 Cg 172/08d
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer, RA in Wien

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