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Urteil: 17 Klauseln in ABB verstoßen gegen ZaDiG

Der VKI klagte - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums . gegen exeplamrisch die Bank Austria wegen 17 gesetzwidriger Klauseln. Das HG Wien gab der Klage statt. Das Berufungsgericht bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung bezüglich der Unzulässigkeit zahlreicher Klauseln wegen Verstößen gegen ZaDiG.

Der VKI hatte im Auftrag des BMASK zahlreiche Klauseln der UniCredit Bank Austria wegen Verstößen gegen das Zahlungsdienstegesetz (kurz: ZaDiG) abgemahnt.

Das ZaDiG ist seit 1.11.2009 in Kraft und regelt umfassend die Rechte und Pflichten der Zahlungsdienstleister bzw -dienstnutzer betreffend Zahlungsdiensten.

Das OLG Wien bestätigt nun die Rechtsansicht des Erstgerichtes VKI stellt fest, dass alle 17 inkriminierten Klauseln gegen das ZaDiG verstoßen.

Zu den einzelnen Klauseln:

1.) Z 2 (1) Änderungen der AGB oder des Girokontovertrages erlangen nach Ablauf von zwei Monaten ab der Verständigung des Kunden Rechtsgültigkeit für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen des Kunden zum Kreditinstitut, sofern nicht bis dahin ein schriftlicher Widerspruch des Kunden beim Kreditinstitut einlangt.

Die Klausel verstößt gegen das Transparenzgebot iSd § 6 Abs 3 KSchG iVm §§ 29 iVm 26 ZaDiG: Da § 29 ZaDiG so auszulegen ist, dass für den einzelnen konkreten Rahmenvertrag Änderungen vorangekündigt werden müssen, ist es unzulässig vorzusehen, dass neue Entgelte für alle zukünftigen abgeschlossenen Rahmenverträge maßgeblich seien. Mit der Formulierung "alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen" ist Inhalt und Tragweite für Verbraucher nicht mehr "durchschaubar". Weder könne einem Verbraucher zugemutet werden, aktiv und selbständig die dem jeweiligen Rahmenvertrag zugrunde gelegten Vertragsbedingungen zu eruieren, noch müsse diesem klar werden, welche Verträge von den Änderungen betroffen sind (wenn er mehrere Geschäftsbeziehungen mit dem Kreditinstitut aufrecht hält).

2.) Z 2 (1) Hat der Kunde dem Kreditinstitut keine Anschrift bekannt gegeben und wurde auch keine Vereinbarung über die Zustellung getroffen, so ist der Aushang der geänderten AGB im Schalterraum des Kreditinstitutes maßgebend; der erste Satz dieses Absatzes gilt entsprechend.

Das OLG bestätigt die Ansicht des Erstgerichts, demnach die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 3 KSchG verstößt: Aus der einschlägigen höchstgerichtlichen Judikatur ergebe sich, dass eine Klausel, wonach der Bankkunde innerhalb einer Frist Widerspruch gegen eine Änderung von AGB erheben muss, von denen er nur durch Schalteraushang verständigt wird, sittenwidrig sei.

3.) Z 15 Werden vom Kunden mittels Telekommunikation Aufträge erteilt oder sonstige Erklärungen abgegeben, so hat er geeignete Vorkehrungen gegenüber Übermittlungsfehler und Missbräuche zu treffen.

Die Klausel widerspricht § 44 Abs 2 ZaDiG, der zwingend und abschließend die Haftung des Dienstnutzers im Missbrauchsfall festlegt. Demnach haftet der Zahlungsdienstnutzer nur bei Verletzung der in § 36 Abs 1 ZaDiG normierten Sorgfaltspflichten. Aus diesen ergebe sich, dass der Kunde nur zumutbare Vorkehrungen treffen müsse. Eine darüber hinausgehende Vereinbarung betr der Haftung des Verbrauchers, welche die inkriminierte Klausel darstellt, verstoße daher gegen die ZaDiG-Bestimmung.

4.) Z 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts, wie z.B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.

Die Klausel verstößt gegen die §§ 36 und 44 ZaDiG, da die Klausel auch bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen anzuwenden wäre. Den Kunden trifft jedenfalls nur eine Rügeobliegenheit, nicht aber eine Prüfpflicht. Eine Haftung des Kunden ist nur in den engen Schranken des § 44 Abs 2 ZaDiG vorgesehen, die Klausel daher unzulässig.

5.) Z 16 (2) Gehen dem Kreditinstitut innerhalb von zwei Monaten keine schriftlichen Einwendungen zu, so gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen.

Auch hier wäre die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung auf nicht autorisierte Zahlungsvorgänge anzuwenden. Dabei würde eine Genehmigung durch Stillschweigen (Genehmigungsfiktion) bzw die Schriftlichkeit der Anzeige gegen § 36 ZaDiG verstoßen.

6.) Z 16 (3) Im Falle einer auf Grund eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges erfolgten Belastung kann der Kunde nur dann eine Berichtigung durch das Kreditinstitut erwirken, wenn er das Kreditinstitut unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorganges, jedoch spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung, hiervon unterrichtet hat, es sei denn, das Kreditinstitut hat dem Kunden die in Z 39 (8) dieser Bedingungen vorgesehenen Informationen zu dem betreffenden Zahlungsvorgang nicht in der mit ihm vereinbarten Form mitgeteilt oder zugänglich gemacht.

Die Klausel ist ZaDiG-widrig, da er der Erstattungspflicht des § 44 Abs 1 ZaDiG und der - den Zahlungsdienstnutzer nach § 36 Abs 3 ZaDiG bloß treffenden - Rügeobliegenheit betr nicht autorisierten Zahlungsvorgängen widerspricht. Eine Verletzung dieser Rügeobliegenheit schließt - so das OLG Wien - den Anspruch des Kunden auf unverzügliche Erstattung des Betrages einer nicht autorisierten Zahlung nur dann aus, wenn die Verletzung für seine Erfüllung kausal ist. Sollte außerdem auch bei verspäteter Rüge des Kunden der nicht autorisierte Zahlungsvorgang rückgängig gemacht werden, bleibe die Verletzung der Rügeobliegenheit folgenlos. Überdies müsse der Zahlungsdienstleister gem § 44 Abs 1 ZaDiG auch dann berichtigen, wenn der Zahlungsdienstleister auf andere Art als durch Rüge des Kunden von der fehlenden Autorisierung erfahren habe. Die Bank treffe also schon aufgrund des § 44 Abs 1 ZaDiG die Pflicht, von sich aus tätig zu werden, und zwar unabhängig von Einwendungen oder Rügen von Kundenseite.

7.) Z 17 Der Kunde hat das Kreditinstitut unverzüglich zu benachrichtigen, falls ihm regelmäßige Mitteilungen des Kreditinstituts (wie z.B. Rechnungsabschlüsse oder Depotaufstellungen) oder sonstige Mitteilungen oder Sendungen des Kreditinstituts, mit denen der Kunde nach Lage des Falles rechnen musste, nicht innerhalb der Frist, die üblicherweise für die vereinbarte Übermittlung zu veranschlagen ist, zugehen.

Das Erstgericht qualifizierte die Klausel als intransparent, da weder "Mitteilungen" noch Zeitpunkte deren Zusendung, noch die Rechtsfolgen einer Verletzung der enthaltenen Pflichten klar definiert. Die Pflichten des Kunden seien somit nicht durchschaubar. Das Berufungsgericht schließt sich im Ergebnis dem Erstgericht an, prüft allerdings auf Grundlage des ZaDiG: Aus dem Gesamtzusammenhang der Klausel ergibt sich, dass eine Verletzung dieser Sorgfaltspflichten zu einer Haftung des Kunden führen kann. Das OLG verweist daher auf ähnliche Klauseln in diesem Urteil, mit welchen versucht wurde, den abschließenden und zwingenden Haftungskatalog des § 44 Abs 2 ZaDiG zu unterwandern. Eine Haftung für Sorgfaltswidrigkeiten vor Erhalt des Zahlungsinstrumentes ist nach ZaDiG jedenfalls ausgeschlossen; die Klausel gesetzwidrig.

8.) Z 22 (1) Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer vorliegt, können das Kreditinstitut und der Kunde die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen; Z 22 (2) Abweichend davon kann bei einem Verbrauchergirokonto der Kunde einen auf unbestimmte Dauer oder einen auf mehr als 12 Monate befristeten Girokontovertrag jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat kündigen.

Die Klausel verstoße - so das OLG - eindeutig gegen § 30 Abs 1 ZaDiG, aus dem sich ergibt, dass der Kunde jeden auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrag kündigen kann, egal ob die zwölfmonatige Dauer über- oder unterschritten worden ist.

9.) Z 39 (1) Überweisungsaufträge müssen den Zahlungsdienstleister des Empfängers (BLZ bzw. Bankidentifiercode = BIC) und die Kontonummer bzw. die International Bank Account Number (IBAN) enthalten. Diese Angaben stellen den "Kundenidentifikator" dar; Z 39 (5). Macht der Kunde weitergehende Angaben als in Abs. 1 festgelegt, so wird der Überweisungsauftrag ausschließlich auf Grundlage des vom Kunden angegebenen Kundenidentifikators (Abs. 1) durchgeführt.

Den Verstoß gegen § 35 Abs 4 Z 2 und 3 ZaDiG nimmt das Gericht hier bereits dadurch an, als sich der Zahlungsdienstleister durch die Klausel das Recht einräumt, den Kundenauftrag bloß aufgrund des vom Kunden angegebenen Kundenidentifikators vorzunehmen. Dies würde bedeuten, dass der Auftrag auch dann durchgeführt werden könnte, wenn dieser Identifikator nicht kohärent wäre. Die Klausel verstoße also jedenfalls gegen die dem Zahlungsdienstleister auferlegte Sorgfaltspflicht; es sie auch kein vernünftiger Grund erkennbar, warum die Prüfung der Übereinstimmung von Name und Kontonummer nicht elektronisch und ohne nennenswerten Zeit- u Kostenaufwand möglich sein solle. Schon aus der Formulierung der Klausel ("ausschließlich") ergebe sich bei kundenfeindlichster Auslegung ein Verstoß gegen § 35 Abs 4 Z 2 und 3 ZaDiG, da diese Bestimmung betr Sorgfaltspflichten der Bank "eine Überprüfung des Empfängernamens gegebenenfalls beinhaltet".

10.) Z 39 (6) Beim Kreditinstitut eingelangte Überweisungsaufträge können vom Kunden nicht einseitig widerrufen werden.

Die Klausel könne ein Kunde mit durchschnittlichem Sprachverständnis so verstehen, dass er nach Versand oder Abgabe des Auftrags an die Bank diesen Auftrag nicht mehr einseitig widerrufen könne. Sie verstößt daher gegen §§ 40 iVm 38 ZaDiG und dem Transparenzgebot, da sie die Widerrufsmöglichkeit nicht mit dem gesetzlich definierten Eingangszeitpunkt, sondern mit dem "Einlangen" (also nach dem üblichen Sprachgebrauch ab der Abgabe der Kundenerklärung) begrenzt. Bei Einlangen des Zahlungsauftrages nicht an einem Geschäftstag oder zu einem Zeitpunkt nahe dem Ende eines Geschäftstages können diese Zeitpunkte gem § 38 ZaDiG auseinanderfallen.

11.) Z 39 (7) Sofern das Kreditinstitut die Durchführung eines Überweisungsauftrages ablehnt, wird es den Kunden in der mit dem Kunden vereinbarten Form über die Ablehnung und darüber informieren, wie der Überweisungsauftrag berichtigt werden kann, um die Durchführung künftig zu ermöglichen.

Die Klausel verstößt gegen § 39 Abs 2 ZaDiG, da sie den gesetzlich zwingend vorgegebenen Rahmen "so rasch als möglich" für die Verständigungs- und Belehrungspflicht des Zahlungsdienstleisters nicht enthält.

12.) Z 39a (1) Zahlungsaufträge, die nach den für die jeweilige Zahlungsart festgelegten Zeitpunkten oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen.

Die Klausel widerspricht § 38 Abs 3 ZaDiG und § 28 ZaDiG, da aus ihr nicht das zwingend vorgeschriebene Tatbestandselement "nahe am Ende des Geschäftstages" ableitbar ist.

13.) Z 42a (1) Der Kunde stimmt der Belastung seines Kontos mit Beträgen, die von ihm ermächtige Dritte zu Lasten seines Kontos beim Kreditinstitut einziehen, zu. Diese Zustimmung kann vom Kunden jederzeit schriftlich widerrufen werden. Ein derartiger Widerruf wirkt ab dem seinem Eingang beim Kreditinstitut folgenden Geschäftstag.

Die Klausel umfasst zum einen (auch) Fälle, bei denen nur eine materielle Ermächtigung zum Einzug vorliegt, und die damit nicht unter § 40 ZaDiG fallen. Ein Widerruf wäre dann nach allgemeinem Zivilrecht zu beurteilen, der grundsätzlich gegenüber dem Zahlungsempfänger zu erklären ist und damit wirksam würde. Ein Dritter kann sich demnach gem § 1026 ABGB weiter auf die nach außen kundgemachte Vollmacht berufen, wenn er vom Widerruf ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt hat. Zum anderen geht das HG Wien aber auch davon aus, dass selbst bei schriftlicher Ermächtigung (auch gegenüber der Bank zur Zahlung aus dem Konto) ein Widerruf grundsätzlich formlos erfolgen kann. Daher sei eine Klausel, die für den Widerruf das Erfordernis der Schriftlichkeit voraussetzt, wegen überraschendem Inhalt iSd § 864a unzulässig. Die Bank sei überdies auch dann nicht geschützt, wenn ihr selbst Verschulden an der Unkenntnis des Widerrufs vorzuwerfen ist. Die Klausel ist daher insgesamt zu weitgehend und unklar formuliert, um die Rechtsposition des Zahlers wirksam einschränken zu können.

14.) Z 43 (1) Das Kreditinstitut ist berechtigt, für seine Leistungen vom Kunden Entgelte, insbesondere Zinsen, Gebühren und Provisionen zu verlangen; Z 43 (3) Abs. 1 gilt nicht für die jeweilige einmalige Bereitstellung von Informationen an Verbraucher über das Kreditinstitut, über die Nutzung des Zahlungsdienstes, über Entgelte, Zinsen und Wechselkurse, über die Kommunikation, über Schutz- und Abhilfemaßnahmen, über Änderungen und Kündigung des Kontovertrages und über Rechtsbehelfe, sofern die Bereitstellung in einer mit dem Kunden im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbarten Form erfolgt; Z 44 Das Kreditinstitut hat für seine Leistungen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, dessen Höhe das Kreditinstitut für bestimmte typische Leistungen in einem Preisaushang festlegen wird. Entgelte für Leistungen, die im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages oder Verbrauchergirokontovertrages erbracht wurden, fallen nur dann an, wenn sie mit dem Kunden vereinbart wurden.

Da die Klausel so verstanden werden kann, dass nur die erstmalige Bereitstellung der Vertragsbedingungen und Informationen (gem § 28 ZaDiG) unentgeltlich erfolgt, verstößt die Klausel gegen §§ 26 iVm 27 ZaDiG. Demnach muss das Kreditinstitut dem Kunden Informationen bereits vor Abgabe der Vertragserklärung bzw auf Wunsch auch während der Vertragslaufzeit neuerlich kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Außerdem müssen Entgelte, die vom Kreditinstitut für die häufigere Bereitstellung der Informationen verlangt werden, vorvertraglich in aufgeschlüsselter Form gesondert vereinbart werden. Die Formulierung der Klausel ist - so das OLG Wien - intransparent, weil jedenfalls nicht eindeutig zu erkennen sei, dass der Konsument zusätzlich zur vorvertraglichen Information eine weitere kostenlose Bereitstellung von Informationen begehren kann.

15.) Z 44 Entgelte für Leistungen, die im Rahmen eines Verbraucherkreditvertrages oder eines Verbrauchergirokontovertrages erbracht werden, fallen nur dann an, wenn sie mit den Kunden vereinbart wurden. Es dürfen dem Zahlungsdienstnutzer nur jene Entgelte verrechnet werden, die ihm vorvertraglich in aufgeschlüsselter Form mitgeteilt wurden.

Die Klausel widerspricht damit § 27 Abs 2 ZaDiG, da sie mit keinem Wort erwähnt, dass diese aufgeschlüsselten Entgelte bereits vor Vertragsabschluss mitzuteilen sind.

16.) Z 45 (2) Mangels anderer Vereinbarung werden die mit Verbrauchern vereinbarten Entgelte für die vom Kreditinstitut erbrachten Dauerleistungen (ausgenommen Zinsen), jährlich mit Wirkung ab dem 1. April jeden Jahres der Entwicklung des von der Statistik Austria veröffentlichten nationalen Verbraucherpreisindex 2000 (VPI) angepasst (erhöht oder gesenkt). Die Anpassung wird in jenem Verhältnis vorgenommen, in dem sich der Jahresdurchschnitt des VPI für das letzte Kalenderjahr vor der Anpassung gegenüber dem Jahresdurchschnitt des VPI für das vorletzte Kalenderjahr vor der Anpassung geändert hat. Erfolgt im Falle der Erhöhung des Verbraucherpreisindex eine Anhebung der Entgelte, aus welchen Gründen immer, nicht, so ist dadurch das Recht auf Anhebung in den Folgejahren nicht verloren gegangen.

Aus dem Wortlaut des ZaDiG ergibt sich, dass nur hinsichtlich der Zinssätze und Wechselkurse eine vom Zahlungsdienstleister einseitig vorgenommene Änderung nach den Vorgaben des § 29 Abs 2 ZaDiG zulässig ist. Andere Entgelte können daher nicht einseitig bzw durch Koppelung an einen Index geändert werden; vielmehr muss die Vorgehensweise nach § 29 Abs 1 ZaDiG eingehalten werden: Änderungen des Rahmenvertrages sind demnach rechtzeitig vorzuschlagen und der Zahlungsdienstnutzer muss für die Wirksamkeit der Änderung dieser zustimmen. Das Gericht verneint daher eine planwidrige Lücke, vielmehr sei für alle in Abs 2 des § 29 ZaDiG nicht taxativ aufgezählten Fällen die Grundsätze des Abs 1 maßgeblich.

Jene Klausel war jüngst Gegenstand eines Verbandverfahrens: Der OGH hält die Klausel für klar gesetzwidrig (3 Ob 107/11y).

17.) Z 46 (1) Der Kunde trägt alle auf Grund der Geschäftsverbindung mit ihm entstehenden, notwendigen und nützlichen Aufwendungen, Auslagen, Spesen und Kosten, insbesondere Stempel- und Rechtsgebühren, Steuern, Porti, Kosten für Versicherung, Rechtsvertretung, Betreibung und Einbringung, betriebswirtschaftliche Beratung, Telekommunikation sowie Bestellung, Verwaltung und Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Kann das Kreditinstitut eine Zahlungsanweisung des Kunden mangels Deckung nicht durchführen oder muss es auf Grund von Zwangsmaßnahmen Dritter gegen den Kunden tätig werden, ist es zur Einhebung eines angemessenen pauschalen Aufwandersatzes gemäß Aushang berechtigt.

§ 27 Abs 3 ZaDiG zählt jene Fälle taxativ auf, in welchen Entgelte für die Erbringung von sonstigen Nebenpflichten des Zahlungsdienstleisters verlangt werden können, insofern sie ausdrücklich vereinbart und angemessen bzw an den tatsächlichen Kosten ausgereichtet sind. Die Klausel widerspricht damit den gesetzlichen Vorgaben, da zum einen auch für andere als in § 27 Abs 3 ZaDiG angeführten Fällen ein Entgelt verlangt werden könnte. Zum anderen wird auch für die in § 27 Abs 3 ZaDiG aufgezählten Fälle die vorgeschriebene Art der Vereinbarung umgangen. Keinen Unterschied mache es dabei, ob der Anspruch als "Entgelt" oder "Aufwandersatz" bezeichnet wird.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 28.6.2010, 19 Cg 226/09w
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Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer

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