Die Gutscheinkarte war laut AGB "bis zu drei Jahre ab Kaufdatum bzw. Datum der Wiederbeladung lt. Kassabon gültig".
Grundsätzlich endet das Recht, mit einem Gutschein aus dem Warensortiment des Ausstellers Waren zu beziehen, innerhalb von 30 Jahren. Die Vereinbarung einer kürzeren als der gesetzlichen Verjährungsfrist wird in stRspr zwar für zulässig erachtet. Uneingeschränkt zulässig soll aber die Fristverkürzung nur dann sein, wenn sie zwischen zumindest annähernd gleich starken Vertragspartnern individuell vereinbart wurde. Verfallsklauseln sind dann sittenwidrig, wenn sie die Geltendmachung von Ansprüchen ohne sachlichen Grund übermäßig erschweren. Je kürzer die Verfallsfrist sein soll, desto triftiger muss der Rechtfertigungsgrund sein. Jedenfalls ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich.
Die vorliegende dreijährige Befristung verstößt gegen § 879 Abs 3 ABGB. Allfällige Sicherheitsbedenken der Beklagten hätten nicht zwingend mit einer Befristung der Gültigkeitsdauer der Karten Rechnung getragen werden müssen, sondern etwa mit einem vorgesehenen Austausch der Karten nach einer gewissen Zeitspanne. Auf die praktische Handhabung sowie allfällige individuelle Erklärungen oder Vereinbarungen ist im Verbandsprozess keine Rücksicht zu nehmen. Davon abgesehen kann nicht erwartet werden, dass alle Kunden mit abgelaufenen Geschenkkarten bei der Beklagten vorstellig werden, um eine Verlängerung ihres Guthabens zu begehren. Insgesamt geht die vorzunehmende Interessenabwägung mangels nachvollziehbarer sachlicher Rechtfertigung für die Befristung zu Lasten der Beklagten aus.
Die Formulierung "bis zu drei Jahre" verstößt auch gegen das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG, da sich daraus schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Annahme einer Gültigkeit der Karte von jedenfalls drei Jahren nicht zwingend ergibt, sondern auch eine mögliche kürzere Geltungsdauer - ohne dass Kriterien dafür dargelegt werden - umfasst wäre.
Das Urteil ist rechtskräftig.
OLG Linz 6.3.2019, 1 R 179/18a
Klagsvertreter: Dr. Stefan Langer