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Urteil: 48 unzulässige Klauseln in Mietverträgen der Neubau Projektmanagement GmbH

Der VKI hat - im Auftrag des Sozialministeriums - die Neubau Projekt Management GmbH wegen insgesamt 48 unzulässiger Klauseln in einem Mietvertragsformblatt abgemahnt. Da die geforderte Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde, hat der VKI Klage eingebracht. Das HG Wien erklärte alle 48 Klauseln für unzulässig. Im anschließenden Berufungsverfahren ging es allein um das Veröffentlichungsbegehren und nicht mehr inhaltlich um die Klauseln.

Die folgenden 48 Klauseln fanden sich in von der Neubau Projektmanagement GmbH verwendeten Mietverträgen. Die Mietverträge wurden jeweils mit der Hausinhabung abgeschlossen, wobei als Vertreterin der Hausinhabung die "Neubau Projekt Management GmbH" genannt wurde.

Da diese Klauseln nach Ansicht des VKI zusammengefasst gegen diverse Bestimmungen in Konsumentenschutzgesetz (KSchG), Mietrechtsgesetz (MRG) und ABGB verstoßen, wurde die Neubau Projektmanagement GmbH abgemahnt und in weiterer Folge Klage eingebracht, weil eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben wurde.

Das HG Wien erklärte alle 48 Klauseln für unzulässig. Die von der Beklagten erhobene Berufung richtete sich nur noch gegen den Zuspruch der Urteilsveröffentlichung. Das OLG Wien gab der Berufung nicht Folge.

Passivlegitimation
Die Beklagte wendete die fehlende Passivlegitimation ein. Es handle sich nicht um Klauseln in Mietverträgen, die von ihr erstellt wurden. Das HG Wien gab dem VKI Recht, die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie nur Hausverwalterin sei. Die Passivlegitimation der Beklagten ist gegeben, der Abschluss von zumindest zwei Verträgen, bei dem die Beklagte die "Hausinhabung" d.h. die Vermieter vertrat, wurde festgestellt. In einem Fall war die Verbindung zwischen Vermieter und der Beklagten als Hausverwalter noch enger, da die Geschäftsführerin und Gesellschafterin der Beklagten, Fr. Ü***, die Eigentümerin der vermieteten Wohnung war.

Auch hier wurde wieder der Hausverwalter als "Verwender" angesehen, vgl OGH 11.10.2006, 7 Ob 78/06f (http://verbraucherrecht.at/cms/index.php?id=727).

Alle 48 Klauseln erklärte das HG Wien für unzulässig:

1.    Das Mietverhältnis beginnt mit (...) und wird auf die Dauer von (...) abgeschlossen. (...) Der Mieter verzichtet darauf, innerhalb dieser Zeit das Mietverhältnis vorzeitig aufzulösen.

Satz 2 verstößt gegen § 29 Abs 2 MRG, § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

2.    Auch im Falle der Nichtbenützung der Wohnung hat der Mieter die vereinbarte Miete voll für die Dauer des Mietvertrages zu entrichten.

Verstoß gegen § 1096 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG

3.    Unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses kann dieses vom Vermieter unter der Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist jeweils zum Monatsletzten gem. MRG aufgekündigt werden.

Verstoß gegen §§ 29 ff MRG, § 6 Abs 3 KSchG

4.    Der Mieter hat das Recht nach Ablauf des ersten Jahres zum Monatsletzten gerichtlich unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zu kündigen.

Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 4 KSchG, 6 Abs 3 KSchG

5.    Sollte der vom Vermieter zur Zeit an die Hausinhabung bezahlte Mietzins kraft Gesetzes oder im Wege einer behördlichen Entscheidung oder aus welchem Grunde immer sich über das derzeitige Ausmaß erhöhen, so verpflichtet sich der Mieter, den vereinbarten Mietzins auch seinerseits verhältnismäßig erhöht zu bezahlen.

Verstoß gegen § 16 MRG, § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 KSchG

6.    Sollten sich die Höhe der derzeit eingehobenen Betriebskosten erhöhen, so verpflichtet sich der Mieter schon jetzt, einer Erhöhung seiner Miete um die anteilige Erhöhung zuzustimmen.

Verstoß gegen §§ 16, 21 MRG, § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG

7.    Für den Fall des verschuldeten Verzugs werden 10% Verzugszinsen vereinbart.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

8.    Darüber hinaus kann der Vermieter Ersatz nach § 1333 Abs 2 ABGB begehren, wobei für jede Mahnung EUR 15,-- vom Mieter zu bezahlen ist.

Verstoß gegen § 1333 Abs 2 ABGB iVm § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

9.    Der Mieter erklärt sich damit einverstanden, anläßlich des Vertragsabschlusses eine Kaution von 4 Monatsmieten zu erlegen, welcher Betrag nach ordnungsgemäßer Abrechnung aller wechselseitigen Ansprüche aus dem Mietvertrag bei Vertragsbeendigung zurückzuerstatten ist. Der Vermieter ist berechtigt (auch vor Beendigung des Mietverhältnisses) diesen Betrag zur Abdeckung aller Ansprüche gegen den Mieter aus dem gegenständlichen Vertrag zu verwenden. Sollte die Kaution vorzeitig in Anspruch genommen werden, ist der Mieter verpflichtet, sie binnen zwei Wochen auf den ursprünglichen Betrag zu ergänzen.

Verstoß gegen § 16b MRG iVm § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

10.    Dem Vermieter steht das Recht zu, die angelaufene Wertsicherungsdifferenz rückwirkend einzuheben.

Verstoß gegen § 16 Abs 9 MRG iVm § 27 Abs 3 MRG und § 6 Abs 3 KSchG

11.    Im Bestandsgegenstand befindet sich die auf einer gesonderten Inventaraufstellung angeführten Einrichtungsgegenstände. Der Mieter bestätigt, die in der Inventaraufstellung angeführten Gegenstände in gutem Zustand übernommen zu haben und verpflichtet sich, das übernommene Inventar pfleglichst zu behandeln und in gutem Zustand (unbeschädigt) bei Beendigung des Mietverhältnisses in der Wohnung zu belassen.

Verstoß gegen § 879 Abs 3 iVm § 1109 ABGB, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG

12.    Der Mieter ist auch verpflichtet den Mietgegenstand samt sanitärer Anlage pfleglichst zu behandeln, zu warten und zu erhalten, soweit es sich nicht um die Erhaltung allgemeiner Teile oder die Behebung ernster Schäden des Hauses iSd § 3 MRG handelt. Diesfalls ist der Vermieter bei sonstigem Schadenersatz unverzüglich zu informieren.

Verstoß gegen § 1096 ABGB, §§ 3 und 8 MRG, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

13.    Nach Beendigung des Mietverhältnisses wird von der hinterlegten Kaution, wenn erforderlich, der Betrag von EURO (…) für die Reinigung des Bestandobjektes in Abzug gebracht.

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 3 KSchG

14.    Über Auftrag des Vermieters nimmt der Mieter zustimmend zur Kenntnis, daß im falle (sic) eines Einbruches der Vermieter keinerlei Haftung übernimmt und für entstandene Schäden nicht aufkommt. Sämtliche Wartungsarbeiten für die zur Verfügung gestellten Geräte gehen zur Gänze zu Lasten des Mieters.

Verstoß gegen § 1096 ABGB, §§ 3 und 8 MRG, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG

15.    Der Mieter haftet für die übermäßige Abnützung des Mietgegenstandes, auch der Oberflächenbeläge (z.B. Fliesen, Bodenbeläge), ebenso für dessen sonstige Beschädigung und für die Verletzung der Wartungs-bzw Instandhaltungspflicht aus seinem eigenen bzw dem Verschulden seiner Mitbewohner, Besucher oder Gäste. Im Falle der Verletzung von Wartungs- bzw Instandhaltungsverpflichtungen seitens des Mieters  ist der Vermieter - unbeschadet sonstiger Ansprüche - berechtigt, die entsprechenden Arbeiten auf Kosten des Mieters selbst vorzunehmen bzw vornehmen zu lassen.

Verstoß gegen § 3 MRG, § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

16.    Vor einem eventuellen Tausch eines Elektro- oder Gasgerätes bzw. der Heiz- oder Kombitherme ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die zur Verfügung gestellten Heiz- oder Kombithermen sind jährlich von einem konzessionierten Installationsbetrieb auf Kosten des Mieters überprüfen und warten zu lassen und muss dieses Wartungsprotokoll jährlich dem Vermieter unaufgefordert ausgefolgt werden.

Verstoß gegen § 3 Abs 2 Z 2a und § 9 Abs 1 MRG, § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB

17.    Es wird vereinbart ein Selbstbehalt des Mieters in Hinblick auf die festgesetzte Pauschalmiete, sodass nicht von der Gebäudeversicherung getragene Kleinreparaturen bis zu einer Höhe von EUR (…) pro Anlassfall von Mieter zu tragen sind.

Verstoß gegen §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB sowie § 3 MRG

18.    Unwesentliche Veränderungen des Mietgegenstandes darf der Mieter jederzeit vornehmen; diese gehen entschädigungslos in das Eigentum des Vermieters über. Wesentliche Veränderungen hat er dem Vermieter schriftlich anzuzeigen und dessen Zustimmung abzuwarten. Als wesentlich gelten solche Veränderungen, die nicht der Übung des Verkehrs entsprechen, für die eine baubehördliche Bewilligung notwendig ist, die eine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses bewirken, oder die sonst schutzwürdige Interesse des Vermieters oder von Hausbewohnern beeinträchtigen. Der Mieter ist nur mit Zustimmung des Vermieters berechtigt, bei sonstigem Entfall eines Ersatzanspruches des Mieters, bauliche Änderungen vorzunehmen, es sei denn die Änderung ist dem Vermieter bei Abwägung der gegenseitigen Interessen zumutbar, insbesonders weil sie für die vereinbarungsgemäße Verwendung des Mietobjekts erforderlich oder geringfügig bzw leicht wieder zu beseitigen ist. Nach Wahl der Vermieters gehen bei Beendigung des Mietverhältnisses die Investitionen, Adaptierungen, Einbauten und dgl. entweder in das Eigentum des Vermieters über oder es muß auf Kosten des Mieters der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden.

Verstoß gegen §§ 9, 10 MRG, § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

19.    Das Anbringen von SAT-Antennen ist nur mit Genehmigung des Vermieters unter Beiziehung von befugten Gewerbetreibenden gestattet. Die Auswahl des Montageplatzes obliegt alleine dem Vermieter.

Verstoß gegen § 9 MRG, § 6 Abs 3 KSchG

20.    Der Mieter haftet bei Rückgabe des Bestandobjektes u.a. für übermäßig verschmutztes Inventar, verdreckte Boden- und Wandbelege sowie eigenmächtig bemalte Wände, Decken und Türblätter samt Türzargen, Fensterbretter und Fenstergläser sowie für Brandflecken und Verbrennungsspuren am Inventar, Fenster und Türen samt Zarge und Rahmen sowie an Wand- und Bodenbeläge.

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB

21.    Eventuelle Haftungsrisiken und Schadenersatzansprüche trägt zur Gänze der Mieter.

Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, §§ 879 Abs 3 und 864a ABGB, § 3 MRG und § 6 Abs 3 KSchG

22.    Es gelten die Bestimmungen des § 3 MRG (Erhaltungspflicht des Vermieters). Der Gesetzestext wird dem Mieter ausgefolgt und bestätigt dieser den Erhalt. Weiters gelten die Bestimmungen des § 8 MRG (Erhaltungs- und Duldungspflicht des Mieters). Der Gesetzestext wird dem Mieter ausgefolgt und bestätigt dieser den Erhalt.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG analog

23.    Der Vermieter ist berechtigt, daß Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn:
a)    der Mietzins nicht pünktlich jeweils bis spätestens am Fünften eines jeden Monats bezahlt wird,
b)    Wenn die Bestimmungen dieses Mietvertrages vom Mieter nicht eingehalten werden.
In diesem Falle erfolgt die Auflösung mittels eingeschriebenen Briefes nach vorhergehender schriftlicher Mahnung und gilt die Auflösung bewirkt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes. Im Falle dieser Auflösung ist der Mieter verpflichtet, den Bestandsgegenstand binnen 24 Stunden von seinen Fahrnissen geräumt zu übergeben. Übergibt der Mieter den gemieteten Bestandsgegenstand nicht fristgerecht, so ist er damit einverstanden, daß der Vermieter das Bestandsobjekt räumt und die Fahrnisse bei einem Spediteur einlagert, wobei die Kosten der Errichtung eines neuen Türschlosses, der Räumung und Lagerhaltung  zu Lasten des Mieters gehen und er sich schon heute verpflichtet, diese Kosten zuzüglich eines durch Säumnis des Mieters entstandenen Schadenersatzanspruches zu ersetzen. Ist die Mieterseite vom Vertragsgegenstand durch längere Zeit hindurch abwesend und ihr Aufenthalt nicht eruierbar, so daß die Voraussetzung der Bestellung eines Abwesenheitskurators gegeben wären, und besteht bei Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund daran zu zweifeln, daß die Mieterseite außer im Falle krankheitsbedingter Abwesenheit in den Vertragsgegenstand nicht mehr zurückkehren werde, dann genießt die Vermieterseite das Recht, den Vertragsgegenstand ohne Hilfe des Gerichtes selbst zu räumen bzw räumen zu lassen, die darin befindlichen Fahrnisse durch einen ständigen gerichtlich beeideten Sachverständigen zu schätzen und diese hernach zum Schätzpreis freihändig verkaufen zu lassen und den sich daraus ergebenden Erlös nach Abzug aller aus dem Mietverhältnis zu stellenden Forderungen auf eine ihr beliebige Weise für die Mieterseite gerichtlich oder außergerichtlich zu hinterlegen.

Verstoß gegen §§ 29 und 30 MRG iVm § 6 Abs 3 KSchG sowie §§ 864a und 879 Abs 3 ABGB

24.    Der Mieter verpflichtet sich ferner, die ausgefolgte Hausordnung strickt (sic) einzuhalten und sich ruhig zu verhalten.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

25.    Die Haustierhaltung ausgenommen Zierfische und ausgenommen auf Grund der Größe der Wohnung ist jedenfalls nicht mehr als ein Hund oder eine Katze mit mehr als 8kg Lebendgewicht, keinesfalls jedoch Amphibien oder Reptilien gestattet und ist jeweils an eine schriftliche Genehmigung des Vermieters gebunden.

Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

26.    Die gänzliche oder teilweise Untervermietung des Mietobjektes, sowie jede andere Form der gänzlichen Weitergabe, ist dem Mieter nicht gestattet. Darunter fallen auch alle Formen der unentgeltlichen Überlassung und die Abtretung von Mietrechten. Jede auch nur kurzzeitige entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung des Bestandsgegenstandes an dritte Personen bedarf der Zustimmung des Vermieters.

Verstoß gegen §§ 11 und 12 MRG, § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB

27.    Der Mieter verpflichtet sich, die sanitären Anlagen stets rein zu halten und haftet für alle Schäden, die durch ihn oder seine Mitbewohner verursacht werden.

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 3 MRG

28.    Der Mieter nimmt zur Kenntnis, daß für Investitionen des Mieters kein Ersatz geleistet wird und verzichtet unter einem darauf, aus diesem Titel irgendwelche Ansprüche an den Vermieter zu stellen, bzw. nimmt zustimmend zur Kenntnis, daß auf Verlangen des Vermieters der vorherige Zustand auf Kosten des Mieters wiederherzustellen ist (gem. § 1109, 1110 und 111 ABGB), davon ausgenommen sind Ersatzansprüche nach § 10 MRG.

Verstoß gegen § 879 Abs 3 iVm § 1097 ABGB und § 3 MRG sowie § 9 Abs 3 MRG und § 6 Abs 3 KSchG

29.    Der Vermieter oder ein von ihm Beauftragter hat das Recht, das Mietobjekt im Interesse der Erhaltung des Hauses bzw. zur Ausübung der notwendigen Aufsicht und - ausser im Fall der Gefahr in Verzug - gegen rechtzeitige Terminvereinbarung zu besichtigen auch um die Notwendigkeit von Reparaturen festzustellen und zur Durchführung von Reparaturen, weiters im Falle einer Kündigung bzw. in den letzten 3 Monaten vor Beendigung des Mietverhältnisses zur Besichtigung durch Mietlustigen zu den üblichen Tageszeiten.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

30.    Der Mieter verpflichtet sich, für die Instandhaltung der Räume im Inneren zu sorgen und verzichtet ausdrücklich auf eine Instandsetzung des Vermieters gem. § 1096 ABGB, soweit nicht § 8 oder § 3 MRG zur Anwendung kommt.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG

31.    Aus kurzfristigen Störungen der Wasserzufuhr und Energieversorgung sowie aus Gebrechen an Gas-, Licht-, Kanalisations-, Strom-, Wasserleitungen udgl. oder sonstigen schädigenden Handlungen bzw. Unterlassungen des Vermieters oder Dritter kann der Mieter gegenüber dem Vermieter über die Mietzinsminderung hinausgehend keine Schadenersatzansprüche für Vermögensschäden ableiten, sofern dieser nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 9 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB

32.    Bei einem Mietrückstand von einer Monatsmiete und mehr, oder wenn das Mietverhältnis aufgekündigt wurde, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter den weiteren Zugang zum Bestandsobjekt zu verwehren, indem z.B. das Türschloß geändert wird. Beide Vertragsteile halten dies als integrierenden Bestandteil des vorliegenden Mietverhältnisses fest und verzichten auf jegliche Anfechtung.

Verstoß gegen § 864a ABGB und § 879 Abs 3 ABGB und § 1096 ABGB und §§ 29 ff MRG

33.    Nach Ablauf des Mietverhältnisses bzw- Aufkündigung verzichtet der Mieter gegenüber dem Vermieter sowohl auf Räumungsaufschub als auch auf Bereitstellung einer Ersatzwohnung bzw. eines Ersatzlokals.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG analog, § 879 Abs 3 ABGB

34.    Für die nicht fristgerechte Räumung des Bestandobjektes gelten die Regelungen des Punkt VI. letzter Absatz.
Für den Fall des Eintrittes der Folgen des Punktes VI. und XV. dieses Vertrages ermächtigt der Mieter schon heute den Vermieter zur sofortigen Neuvermietung des Bestandsgegenstandes. Dies im Hinblick auf ihn treffende Schadensminderungsfrist.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 11 KSchG analog

35.    Der Mieter nimmt zustimmend zur Kenntnis, daß durch erhebliche Eigenmittel des Vermieters eine Standartanhebung (sic) herbeigeführt wurde und daher die Miete gem. § 16 (1) MRG frei vereinbart ist. Beiderseits wird daher vereinbart, daß die Miete als angemessen gilt. Der Mieter verzichtet daher darauf aus irgend einem Titel dieses Mietverhältnis auch nicht hinsichtlich der Höhe des Mietzinses anzufechten.

Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 und Abs 3 KSchG und § 16 MRG, § 879 Abs 3 ABGB, § 6 Abs 1 Z 14 KSchG

36.    Die Kosten und Gebühren dieses Mietvertrages trägt der Mieter.

Verstoß gegen § 27 Abs 1 Z 1 MRG und § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG

37.    Jede Änderung dieses Mietverhältnisses bedarf der Schriftform. Allfällige vor Abschluß dieses Mietvertrages getroffene schriftliche oder mündliche Vereinbarungen verlieren bei Vertragsabschluß ihre Gültigkeit: eine Änderung dieses Vertrages, insbesondere dieses Punktes, kann nur schriftlich erfolgen. Dieser Punkt kann auch nicht mündlich aufgehoben werden.

Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG, § 879 Abs 3 und § 864a ABGB

38.    Der Mieter stimmt dem Abschluß der Erneuerung oder Änderung von Verträgen über die angemessene Versicherung des Hauses gegen Glasbruch, Sturmschaden und Korrosion (Rohrbruch) zu und ist in Kenntnis, das diese Prämien die Ausgaben aus den Betriebskosten erhöhen, sohin auch sein Anteil an den Betriebskosten erhöht ist, im Durchschnitt ca. 2% der Pauschalmiete.

Verstoß gegen § 21 Abs 1 Z 6 MRG iVm § 6 Abs 1 Z 11 und Abs 3 KSchG

39.    Die Hausinhabung hält ausdrücklich fest, daß sämtliche Schäden die durch den Mieter verursacht werden und deren Behebung nicht von der allgemeinen Gebäudeversicherung des Hauses getragen werden, auf Kosten des Mieters zu beheben sind.

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB, § 3 MRG

40.    Der Vermieter haftet dem Mieter gegenüber - außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz - nicht für Vermögensschäden, die dieser an eingebrachten Gegenständen oder Einrichtungen erleidet.

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB

41.    Die Aufrechnung von Gegenforderungen gegen den Mietzins (einschließlich Betriebskosten, Abgaben etc.) ist ausgeschlossen.

Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 8 KSchG

42.    Sollten aufgrund gesetzlicher Regelungen die Mietzinse unecht Mehrwertsteuerbefreit werden, so erhöht sich der unter § 3 Pkt. 2 vereinbarte Hauptmietzins um 10%.

Verstoß gegen § § 16 MRG, § 6 Abs 1 Z 5 und Abs 2 Z 4 und Abs 3 KSchG

43.    Der Mieter verpflichtet sich zur Bezahlung seines Mietzinses im Wege eines Bankdauerauftrages bzw. Bankeinziehungsauftrages dessen Erteilung ebenso binnen einer Frist von 3 Monaten nach Vertragsabschluß dem Vermieter in geeigneter Form nachzuweisen, daß er seine Miete bezahlt hat. Jedenfalls vereinbart wird, daß Mietenzahlungen, die nicht eindeutig zuzuordnen sind, insbesondere keinen Hinweis auf den Einzahler, das jeweilige Monat das Mietobjekt enthalten, keine schuldbefreihende (sic!) Wirkung haben. Zusätze oder Erklärungen des Mieters auf Zahlscheinen gelangen zufolge maschineller Bearbeitung nicht zur Kenntnis des Vermieters.

Verstoß gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6a Abs 2 KSchG, § 6 Abs 3 KSchG

44.    Das Hausbrieffach ist für die gesamte Mietdauer im alleinigen Erhaltungsbereich des Mieters und haftet der Mieter sowohl für Beschädigungen als auch für dadurch verspätet oder nicht zustellbare Poststücke.

Verstoß gegen § 3 MRG, § 879 Abs 3 ABGB

45.    Darüber hinaus nimmt der Mieter zur Kenntnis, dass die Angestellten des Vermieters oder seines Bevollmächtigten nicht berechtigt sind dem Mieter zusätzliche Recht einzuräumen oder Verpflichtungen zu erlassen.

Verstoß gegen § 10 Abs 3 KSchG

46.    Der Mieter hat den Mietgegenstand bereits vor dem Tag des Vertragsabschlusses besichtigt.

Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG analog, § 6 Abs 3 KSchG

47.    Vorstehender Vertrag wurde vor Unterfertigung gelesen und erörtert, bezüglich aller Vertragsbedingungen wurde Übereinstimmung erzielt.

Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 11 KSchG iVm § 6 Abs 2 KSchG und §§ 864a ABGB sowie 879 Abs 3 ABGB

48.    Sollte dieser Vertrag Vertragspunkte enthalten, die ungültig sind, werden alle anderen Vertragspunkte dadurch nicht berührt und behalten ihre Gültigkeit in vollem Umfang. Für den (die) ungültigen Vertragspunkt(e) gilt eine dem Sinn entsprechende nahe kommende gültige Regelung als vereinbart.

Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB.

Die Urteile sind rechtskräftig.

HG Wien 10.01.2019, 30 Cg 36/18y
OLG Wien 30.04.2019, 4 R 21/19s
Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien



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