Der VKI klagte im Auftrag des BMSK die BA-CA Wohnbaubank AG wegen Verwendung gesetzwidriger Klauseln und obsiegte in erster Instanz. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Die beanstandete Klausel im Volltext:
"Der Nominalzinssatz für die Folgeperioden wird jeweils 4 Geschäftstage vor Beginn der Zinsperiode, für die er gelten soll, festgesetzt ("Zinsfestsetzungstag"). Als Berechnungbasis dient der 10-Jahres-ISDAFIX-Swapsatz ("ISDA Benchmark Rates"), wie er jeweils am Zinsfestesetzungstag auf der REUTERS-Seite "ISDAFIX2", Fixing 11:00 Frankfurt quotiert wird, abzüglich 0,75 %. Die Mindestverzinsung beträgt 0% p.a."
Der VKI brachte vor, dass diese Klausel gegen § 6 Abs.2 Z 3 verstoße. Diese Bestimmung erklärt einseitige Leistungsänderungen des Unternehmers für unzulässig, wenn sie nicht im Einzelfall ausgehandelt wurden und sie weder sachlich gerechtfertigt noch geringfügig sind.
Die beanstandete Klausel sei in den AGB der Wohnbaubank AG zu finden und sei damit nicht im Einzelfall ausgehandelt. Es handle sich um eine einseitige Leistungsänderung, wenn eine Nullverzinsung - wenn auch nur kurzfristig - möglich ist, die den Geschäftszweck vereitelt, nämlich die Erzielung von Zinserträgen. Sie sei daher weder sachlich gerechtfertigt noch geringfügig.
Weiters führe die Nullverzinsung zu einer gröblichen Benachteiligung gemäß § 879 Abs. 3 ABGB:
Nach dieser Norm ist eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungspflichten festlegt, nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Die absolute Berechnungsmethode könne zwar nicht zu einer Negativ- schon aber zu einer Nullverzinsung führen. Das, und der Umstand, dass für den Verbraucher das Risiko besteht, überhaupt noch eine Leistung für seine Anleihe zu erhalten, ohne dass die Gewinnmarge der Bank sich kürzen muss, stelle eine gröbliche Benachteiligung des Konsumenten dar, die sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Die BA-CA-Wohnbaubank AG bestritt die Anwendbarkeit des § 879 Abs 3 ABGB, da es sich bei der Verzinsung um eine Hauptleistungspflicht handle und als solche unterliege sie nicht der Kontrolle dieser Norm. Aber auch wenn es sich um eine Nebenleistungspflicht handeln sollte, wäre die Zinsänderungsklausel nicht gröblich benachteiligend da sachlich gerechtfertigt.
Die BA-CA-Wohnbaubank AG vertrat den Standpunkt dass § 6 Abs 3 Z 2 KSchG auf Zinsgleitklauseln nicht anzuwenden sei und die strikte Bindung an einen objektiven Indikator sei nicht als einseitiges Gestaltungsrecht des Unternehmers zu werten. Außerdem sei die Berechnungsmethode wegen ihrer objektiven Ausgewogenheit zumutbar. Die Konsumenten würden auch überdurchschnittlich an Zinssteigerungen teilhaben, sodass ein potentieller Nachteil einer Nullverzinsung ein entsprechender Vorteil gegenüberstünde.
Das HG Wien entschied nun zugunsten des VKI: Es ging, der Judikatur des OGH folgend, von der Anwendbarkeit der Bestimmung des § 879 Abs 3 ABGB auf die Zinsänderungsklausel aus. Sie beschreibe lediglich die Hauptleistungspflicht und lege diese nicht fest. Der Begriff der Hauptleistungspflicht sei möglichst eng zu verstehen.
Das HG Wien geht näher auf die Berechnungsmethode ein: Der Konsument trägt das Risiko einer Zinssatzreduktion bis der Indikatorzinssatz auf 0,75 % sinkt. Dann tritt eine Nullverzinsung ein. Das kann aber bei der relativen Berechnungsmethode nicht passieren. Der Zinssatz ist immer größer als Null.
Das läuft dem regelmäßig und ausschließlichen Zweck der Kapitalanlage, nämlich der Erzielung von Zinserträgen klar zuwider, ist nicht geringfügig und nicht sachlich gerechtfertigt. Die Zinsberechnungsklausel ist somit nichtig im Sinn des § 879 Abs 3 ABGB.
HG Wien 15.10.2008, 39 Cg 143/07h
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Klagevertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG