Zum Inhalt

Urteil: AGBKU Saldoanerkenntnis verstößt gegen KSchG

Die AGB der Kreditunternehmungen (AGBKU) aus 1979 werden von allen österreichischen Kreditinstituten den Geschäftsbeziehungen mit den Kunden zugrundegelegt. Als Verbraucher muss man sich der Geltung der AGBKU unterwerfen. Akzeptiert man sie nicht, hat man kaum Chance auf ein Konto.

In Punkt 10 der AGBKU wird festgelegt, dass der Kunde - ist er Verbraucher - binnen vier Wochen gegen Auszüge über Verrechungsperioden und gegen Rechnungsabschlüsse und darin enthaltene Salden schriftlich Widerspruch erheben muss, ansonsten - wird fingiert - stimme der Kunde der Abrechnung zu. Bei sonstigen Abrechnungen oder Anzeigen müsse der Verbraucher binnen einer Woche reagieren. Eine für den Verbraucher gefährliche Klausel. Eine Klausel, auf die man sich im konkreten Streit kaum berufe, argumentieren die Banken gerne. Der hier ausjudizierte Fall zeigt aber, dass man sich von seiten der Banken - gehen andere Argumente verloren - nicht scheut, sich auch auf diese Klausel zu berufen. Mit wenig Erfolg, wie der vorliegende Fall zeigt.

Eine Verbraucherin reichte zunächst bei ihrer Bank einen Überweisungsauftrag ein, um von ihrem Konto eine offene Rechnung von 110.000.- Schilling zu begleichen. Tage später hatte sie Bedenken wegen der Deckung des Kontos, ging zu ihrer Bank und wollte 110.000.- Schilling einzahlen. Im Zuge der Gespräche mit der Kassierin und ihrem Kundenberater gab sie zwar das Geld hin, bekam aber keine Quittung ausgestellt. In der Folge musste sie feststellen, dass die Bank weder die Überweisung durchgeführt noch die Einzahlung ihrem Konto gutgebucht hatte. Sie urgierte, die interne Revision prüfte ohne Ergebnis und schließlich klagte die Verbraucherin - Rechtsanwalt Dr. Thomas Rüdiger zur Seite - die Bank auf Zahlung von 110.000.- Schilling und bekam in zwei Instanzen Recht. Beide Instanzen glaubten aufgrund des Beweisverfahrens der Version der Kundin und nicht der Bank. Soweit ist es ein Einzelfall und es wäre kaum darüber zu berichten. Doch neben den Argumenten für und wider hatte sich die Bank auch auf ein Saldoanerkenntnis der Verbraucherin berufen, weil diese viel zu spät Widerspruch gegen einen Rechnungsabschluss erhoben habe.

Das Handelsgericht Wien erteilte dem Saldoanerkenntnis eine glatte Absage:

Zum einen würde die Frist für einen ausdrücklichen Widerspruch - schon aus der Textierung des Punktes 10 der AGBKU - erst mit Zugang des betreffenden Schriftstückes bzw. Erhalt der Abrechnung zu laufen beginnen. Die Bank hatte sich aber nur darauf berufen, dass am 31.3.1998 eine Viertel-Jahresabrechnung erstellt worden sei. Ob diese und vor allem wann der Verbraucherin auch zugegangen sei, wurde nicht vorgebracht. (In dieser Beziehung sind die Banken auch erfinderisch: Der VKI hat soeben eine Bank abgemahnt, weil diese in den Bedingungen für Girokonten vorsah, dass der Kunde zustimme, dass ein Rechnungsabschluss ihm bereits zugegangen gelte, wenn dieser in der EDV der Bank zur Abholung bereit gehalten werde.)

Zum anderen ortet das Gericht völlig zu Recht ein Spannungsverhältnis zwischen Pkt 10 AGBKU und § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, wonach eine Erklärungsfiktion bei Verbrauchergeschäften nur dann wirksam vereinbart werden kann, wenn der Verbraucher bei Beginn der Frist für eine ausdrückliche Erklärung auf die Bedeutung seines Verhaltens besonders hingewiesen wird und zur Abgabe der Erklärung auch eine ausreichend lange - angemessene - Frist eingeräumt bekommt. Beides wurde von der Bank im Verfahren nicht einmal behauptet oder gar nachgewiesen. (Im übrigen müsste sich der Unternehmer bereits in der Klausel dazu verpflichten, den Verbraucher entsprechend zu belehren. Siehe dazu u.a. KRES 1d/35) Die Bank wurde daher zur Zahlung verurteilt. Das Urteil ist rechtskräftig.

Das Urteil thematisiert mit Punkt 10 der AGBKU eine evident gesetzwidrige Klausel in den AGBKU. Eine Klausel, die für die Europäische Kommission bereits 1997 ein Grund war, der Bundesregierung eine Stellungnahme im Hinblick auf ein allfälliges Vertragsverletzungsverfahren (wegen Verletzung der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) abzufordern. Die Banken haben damals Besserung gelobt und eine tiefgreifende Erneuerung der AGBKU angekündigt. Nun mag zwar "gut Ding" eine "Weile brauchen" - in den 62 Punkten der AGBKU finden sich zahlreiche gesetzwidrige Klauseln (siehe KRES 3/62, KRES 3/83, KRES 1e/20, KRES 3/72, KRES 1e/23, KRES 3/73 u.a.) - doch es ist für das Jahr 2000 von den Banken zu erwarten, dass die AGBKU endlich gesetzeskonform gestaltet werden.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Unzulässige Gebühren der Unicredit

Der VKI hatte im Auftrag des Sozialministeriums die UniCredit BAnk Austria AG wegen mehreren Gebühren geklagt. Das OLG Wien hat fast alle der eingeklagten Klauseln für unzulässig erklärt.

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Krankengeldversicherung: Geltungskontrolle

Ist eine Leistungsbeschränkung für das Krankentagegeld in den Bedingungen für eine Krankengeldversicherung nicht unter der Überschrift „Leistungsvoraussetzungen“, sondern im Kapitel „Beendigung der Versicherung“ enthalten, ist sie ungewöhnlich und damit unwirksam.

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Unzulässiger Deckungsausschluss: Hoheitsverwaltungsklausel

Der VKI hatte die ARAG SE Direktion für Österreich wegen drei Ausschlussklauseln in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutz-Versicherung (ARB 2020) geklagt. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war nur noch eine Klausel davon, nämlich die sog Hoheitsverwaltungsklausel.

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Unzulässiger Stornoabzug bei UNIQA-Lebensversicherung

Der VKI hatte die UNIQA Österreich Versicherungen AG geklagt. Inhalt der Klage waren 18 Klauseln aus den AVB für Lebensversicherungen. Während der VKI bereits in den Unterinstanzen die Mehrzahl der Klauseln rechtskräftig gewonnen hatte, waren noch drei Klauseln Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH. Der OGH bestätigte nun auch die Gesetzwidrigkeit dieser Klauseln.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang