Der Klage des VKI im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums lag der Fall zugrunde, dass der ehemaligen Mieterin einer bei Anmietung unsanierten Genossenschaftswohnung Sanierungskosten wegen übermäßiger Abnutzung in Rechnung gestellt wurden. Bei der Berechnung der aliquoten Sanierungskosten "Neu für Alt" sei die Genossenschaft jedoch von einer zu langen Gebrauchsdauer und einer zu geringen Nutzungsdauer (ohne Berücksichtigung der Mietzeit des Vormieters) der Bestandteile der Wohnung ausgegangen. Für eine Türzarge seine eine Gerbrauchsdauer von 20 Jahren, für Teppiche 15 Jahre, für Tapeten 15 Jahre für Wandmalereien 10 Jahre und für Verfliesungen 20 Jahre anzunehmen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig
BG Donaustadt, 8 C 1356/07m
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Klagevertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien