Eine Graphikerin wurde von der klagenden Partei telefonisch kontaktiert und um ein Interview für die "Enzyklopädie des Erfolges" gebeten. Beim Interviewtermin im Büro der Beklagten machte die Vertreterin der klagenden Partei ihr den Ankauf einer Ausgabe des genannten Buches schmackhaft. Der Preis für das Buch, sowie für eine Veröffentlichung eines Fotos beim Interview sollte 597,00 Euro betragen.
Die Graphikerin bestellte, trat aber noch am selben Tag schriftlich vom Vertrag zurück. Der Verlag klagte letztendlich auf Zahlung des Entgeltes und machte dazu auch noch rund 300 Euro Inkassokosten geltend.
Der VKI übernahm - im Auftrag des BMSK - die Ausfallhaftung für Prozesskosten. Das BG Leopoldstadt wies die Klage ab.
Neben dem Bestehen eines mündlich zugesicherten vertraglichen Rücktrittsrechtes ging das Gericht auch davon aus, dass der Rücktritt gemäß § 3 KSchG zur Recht erfolgt ist. Das fragliche Buch stelle für die Graphikerin kein Fachbuch dar, weshalb Sie es nicht im Rahmen ihres Unternehmens bestellt habe. Da ein Verbrauchergeschäft vorliege, habe die Beklagte den Rücktritt erklären können.
BG Leopoldstadt 16.7.2008, 43 C 829/07f
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Beklagtenvertreter: Kosesnik-Wehrle & Langer Rechtsanwälte KEG in Wien