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Urteil: Haushaltsversicherung - Keine Aufsichtspflicht über laufende Waschmaschine

Wird eine Waschmaschine mit einer technischen Vorrichtung, die einen Wasserschaden vermeiden sollte (Aqua Stop), unbeaufsichtigt gelassen, so ist dieses Verhalten als nicht grob fahrlässig zu werten und die Haushaltsversicherung hat den eintretenden Wasserschaden zu übernehmen.

Im gegenständlichen Fall hatte das betroffene Ehepaar seine Wohnung über einen Zeitraum von 2 Stunden verlassen, währenddessen die zuvor eingeschaltete - 16 Jahre alte - Waschmaschine unbeaufsichtigt geblieben ist. Während der Abwesenheit kam es allerdings zu einem Defekt der Wasserpumpe, sodass Wasser in Vorzimmer, Küche und Wohnzimmer geronnen war. Die nachträglich eingebaute technische Einrichtung eines Aqua-Stop (ein in den Zulaufschlauch integriertes Ventil, das den Wasserzulauf in gewissen Fällen stoppen sollte) konnte den Schaden nicht verhindern.
Die Haushaltsversicherung sah in der Nichtbeaufsichtigung der Waschmaschine grobe Fahrlässigkeit und verweigerte Versicherungsdeckung.
Der VKI brachte - im Auftrag des BMSK - Deckungsklage ein und gewann in zwei Instanzen.

Die Gerichte verneinten nun im Urteil das Vorliegen grober Fahrlässigkeit. Die Sorgfaltspflicht dürfe nicht überspannt werden, auch wenn es sich um eine ältere Waschmaschine handle. Die nachträgliche Montage des Aqua-Stop-Elementes durch den Versicherungsnehmer ließe jedenfalls hinreichend erkennen, dass dieser sorgfältig mit seinem Eigentum umginge.
Die Versicherung wurde zur Zahlung verurteilt.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien 26.6.2008, 1 R 277/07t
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Klagevertreter: Dr. Gerhard Deinhofer, RA in Wien

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