Der Gesetzgeber sieht in ABGB und KSchG besondere Normen für Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und Vertragsformblättern vor. Darunter fallen Klauseln, die für den Abschluss einer Vielzahl von Verträgen vorgesehen sind, nicht aber individuell ausgehandelte Klauseln.
Das Kriterium, dass die Klausel für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert sein muss ist etwa erfüllt, wenn deren Wortlaut EDV-mäßig gespeichert ist, aber eben - so der OGH - auch, wenn sie aus dem Gedächtnis des Verwenders laufend wiederhergestellt wird, also gleichsam im Kopf des Verwenders gespeichert ist.
OGH 23.4.2008, 7 Ob 89/08a
JusGuide 2008/30/5874 (OGH)