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Urteil: OGH - E-Mail ist "dauerhafter Datenträger"

Die Belehrung über das Rücktrittsrecht im Fernabsatz in Form eines e-Mail ist ausreichend.

Nach § 5d Abs 2 KSchG sind dem Verbraucher die Informationen über sein Rücktrittsrecht im Fernabsatz "schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln."

Der OGH geht nun davon aus, dass ein e-Mail - als dauerhafter Datenträger - dafür dann ausreichen wird, wenn der Empfänger eine m-Mail-Adresse angegeben hat und die Sendung empfangen sowie ohne besonderen Aufwand lesen, speichern und ausdrucken kann.


OGH 20.5.2008, 4 Ob 18/08p
JusGuide 2008/32/5911 (OGH)

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