Nach § 5d Abs 2 KSchG sind dem Verbraucher die Informationen über sein Rücktrittsrecht im Fernabsatz "schriftlich oder auf einem für ihn verfügbaren dauerhaften Datenträger zu übermitteln."
Der OGH geht nun davon aus, dass ein e-Mail - als dauerhafter Datenträger - dafür dann ausreichen wird, wenn der Empfänger eine m-Mail-Adresse angegeben hat und die Sendung empfangen sowie ohne besonderen Aufwand lesen, speichern und ausdrucken kann.
OGH 20.5.2008, 4 Ob 18/08p
JusGuide 2008/32/5911 (OGH)