Klausel:
Aus Sicherheitsgründen (zB wenn ein begründetere Verdacht besteht, dass persönliche Identifikationsmerkmale eines größeren, nicht konkretisierbaren Kundenkreises durch Unberechtigte missbraucht werden könnten) kann die Bank ein bankweit geltendes Transaktionslimit pro ITan einführen. Über die Einführung und die Dauer eines solchen Transaktionslimits für ITan wird die Bank den Kunden mittels Nachricht unmittelbar nach dem Einstieg in das Onlinebanking informieren.
Das OLG verwies darauf, dass eine andere faktische Handhabung der Klausel im Verbandsprozess unbeachtlich ist und beurteilte die Klausel aus mehreren Gründen als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Unklar bleibt die Definition der Begriffe "begründeter Verdacht" oder "größerer Kundenkreis". Unklar bleibt zudem welche Transaktionslimits erfasst sind und welcher Zeitraum hier betroffen ist. Bei konsumentenfeindlichster Auslegung ist auch die Senkung des Transaktionslimits auf einen Betrag von 0 Euro für einen unbestimmten Zeitraum möglich und zwar nach "beliebiger Einschätzung" seitens der Bank.
Auch ein Verstoß gegen § 35 Abs 1 Z 2 ZaDiG wurde vom OLG festgestellt, weil man die Limitsenkung auch als Sperre sehen kann, wobei der Zahlungsdienstnutzer gem § 37 Abs 4 ZaDiG deren Aufhebung beantragen können muss. Dies ist laut gegenständlicher Klausel aber nicht möglich.
Klausel:
Die Bank ist berechtigt die Benutzernummer(n) eines Kunden zu sperren, wenn der Kunde seine aus diesen Bedingungen resultierenden Pflichten verletzt oder ein Missbrauch von persönlichen Identifikationsmerkmalen bereits erfolgt (oder insbesondere aufgrund der Bank von Dritten zugekommenen Informationen) zu befürchten ist.
Diese Klausel wurde als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG beurteilt, weil Verstöße gegen die Gebote der Erkennbarkeit u Verständlichkeit, das Bestimmtheitsgebot und das Vollständigkeitsgebot vorliegen. Nicht klar geht hervor, welche "aus diesen Bedingungen resultierenden Pflichten" die Klausel meint. Das OLG führt aus, dass sich der behauptete Bezug auf § 37 Abs 1 ZaDiG "im besten Fall dem Zweiten Teil der Klausel entnehmen" lässt, während der erste Klauselteil aufgrund dieser Erwähnung gänzlich unklar bleibt. Muss der Verbraucher relevante Informationen selbstständig aus den Unterlagen (Vertrag, Broschüre, Homepage, etc) suchen, so liegt Intransparenz gem § 6 Abs 3 KSchG vor. Das OLG verwies auch auf 6 Ob 17/16t. Der Konsument müsste- trotz Verweises auf lediglich ein Vertragswerk, dennoch verschiedene Stellen der AGB auf diese Pflichtverletzungen durchsuchen.
Das OLG befand schließlich auch die Passage hinsichtlich der "Befürchtung des Missbrauches von persönlichen Identifikationsmerkmalen" als intransparent.
Klausel:
Sind persönliche Identifikationsmerkmale missbräuchlich verwendet worden, ist vom Kunden auf Verlangen der Bank, überdies unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und der Bank eine Anzeigenbestätigung vorzulegen.
Bei dieser Klausel geht es um § 36 Abs 2 ZaDiG, welcher grds zwingend ist und die Verpflichtung des Zahlungsdienstnutzers zur Anzeige direkt beim Zahlungsdienstleister selbst, oder einer "von diesem betrauten Stelle" vorsieht.
Dies soll eine Risikoverringerung von nicht autorisierten Transaktionen nach sich ziehen, sowie die Beherrschung des Risikos und der Zurechnung des Schadens. Für den Zahlungsdienstleister wäre die Anzeige bei der Polizei zwar interessant, aber weil nur er selbst weitere Transaktionen verhindern kann, "kommt polizeilichen Ermittlungsmaßnahmen vor Ort aber bloß untergeordnete Bedeutung zu". Das OLG Wien sah diese Klausel daher als Statuierung einer selbstständigen Sorgfaltsverpflichtung und gerade nicht nur als "sachgerechte Konkretisierung bzw Ergänzung" der Pflichten gem § 36 Abs 2 ZaDiG. Die Einhaltung weiterer Meldepflichten über § 36 Abs 2 ZaDiG hinaus würde zudem § 26 Abs 6 ZaDiG den Sinn nehmen. Das OLG verneinte damit explizit die zT in D vertretene Ansicht der Verständigung d Polizei. Die Klausel ist daher gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB.
Dem Argument, die Klausel hätte keine Sanktion, wenn diese nicht beachtet wird, folgte das OLG Wien ebenfalls nicht. Der durchschnittliche Verbraucher versteht die Klausel als weitere Sorgfaltsverpflichtung mit Haftungsfolgen. Dadurch wird die Klausel auch intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG.
Klausel:
Die Bank hat für die von ihr im Rahmen des Onlinebanking erbrachten Leistungen Anspruch auf Entgelt und Anspruch auf Ersatz der notwendigen und nützlichen Aufwendungen. Die Höhe dieser Entgelte und Aufwandersätze sind dem in den Filialen der Bank aufliegenden Aushang zu entnehmen.
Gem § 28 Abs 1 Z 3 ZaDiG müssen sämtliche zu zahlenden Entgelte gesetzmäßig aufgeschlüsselt werden. Ob es sich dabei um die Regelung von Entgelten für das Onlinebanking handelt sei laut OLG für die Transparenzbeurteilung irrelevant. Bereits aufgrund des Verweises auf den "jeweils gültigen Aushang" und die "gegebenenfalls erfolgende Verrechnung" von weiteren Kosten liegt laut OLG bereits ein Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG vor, weil aufgrund eines dynamischen Verweises ein einseitiges Recht zur Preisänderung eingeräumt wird. Außerdem wurde auch hier auf Intransparenz entschieden, weil der Kunde sich selbstständig die relevanten Informationen suchen muss. Dies betrifft auch die Preisinformation eines "Schalteraushangs" (vgl dazu 4 Ob 143/17h).
§ 26 Abs 1 iVm § 27 Abs 2, § 29 Abs 1 Z 3 lit a sowie § 32 Abs 1 ZaDiG sieht vor, dass Entgeltvereinbarungen lediglich dann gültig sind, wenn diese Informationsverpflichtungen vor einer Bindung des Verbrauchers eingehalten wurden. Pauschalverweise in AGB wurden vom OGH (zuletzt in 6 Ob 17/16t) als intransparent beurteilt, wobei dies nicht gilt, wenn der Verbraucher nicht lediglich gänzlich "allgemeine AGB" erhält, sondern nur nähere Regelungen zu bestimmten Rechtsgeschäften. Das OLG verwies auf eine vom OGH bereits entschiedene Klausel (vgl 1 Ob 88/14v zu Klausel 30). Auch der Verweis auf im Internet auffindbare weitere Nutzungsbedingungen gewährleistet die Auffindbarkeit der gültigen Bedingungen nicht. Das OLG verwies auf die Entscheidung 6 Ob 120/15p, worin auf die zum Zeitpunkt der Dienstleistungsinanspruchnahme bzw Transaktionsdurchführung geltenden Fassung, welche ebenfalls nicht klar genug war.
Die gegenständliche Klausel wurde daher -unter Berücksichtigung dieser Grundsätze- als intransparent beurteilt. Es handelt sich nämlich hier gerade nicht um ein Rechtsgeschäft näher konkretisierende Klauseln. Verweise müssen daher "eine Präzision im Bezug auf Auffindbarkeit, zeitliche Geltung und den materiellen Regelungsbereich der Bestimmungen, auf die verwiesen wird" enthalten. Weil dies hier nicht gegeben ist wurde die Klausel als intransparent beurteilt.
Klausel:
Bei derzeit entgeltfrei angebotenen Dienstleistungen kann die Bank nach entsprechender Ankündigung ein Entgelt verrechnen. Diese Entgeltsankündigung wird dem Onlinebanking-Kunden von der Bank rechtzeitig vor Wirksamwerden des Entgeltes mittels Brief, über Kontoauszug oder elektronisch im Rahmen des Onlinebanking über Internet bekannt gegeben und gilt als genehmigt, sofern der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Erhalt der entsprechenden Ankündigung widerspricht.
Bei dieser Klausel verwies das OLG auf die ständige Rechtsprechung des OGH (1 Ob 210/12g) und beurteilte die Klausel als intransparent gem § 6 Abs 3 KSchG, weil auch hier eine nicht näher konkretisierte und unbeschränkte Möglichkeit zur Änderung des Vertrags über den Weg einer Zustimmungsfiktion vorliegt.
Das OLG stellte zudem auch klar, dass der Einwand der Beklagten hinsichtlich der ausreichenden Einschränkung der Änderungsmöglichkeit lediglich auf das Internetbanking nicht ausreichend ist, weil hier ja gerade nur Internetbankingklauseln geprüft werden. Verneint wurde zudem, dass die Beklagte hier für alle zukünftigen (Entgelt-)Änderungen auf die Erklärungsfiktionen beschränkt wäre.
Sofern ein Kunde seiner Verpflichtung zur Geheimhaltung von PIN und TAN zuwider handelt oder sofern ein unberechtigter Dritter infolge einer Sorgfaltswidrigkeit des Kunden Kenntnis von den persönlichen Identifikationsmerkmalen des Kunden erlangt, trägt der Kontoinhaber bis zur Wirksamkeit der Sperre der Verfügernummer des Kunden (siehe Punkt 7.1) alle Folgen und Nachteile infolge einer missbräuchlichen Verwendung von PIN und TAN im Rahmen des Onlinebanking.
Das OLG verwies auf den Gesetzestext zu § 44 ZaDiG und betonte, dass die Beschränkung der Haftung bei leichter Fahrlässigkeit von EUR 150 als entscheidend anzusehen ist. Gegenständliche Klausel führt aber zur Vermittlung einer gänzlich anderen Darstellung der Rechtslage, als nach § 44 ZaDiG.
Die Klausel ist aber auch als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB beurteilt worden, weil die Haftungseinschränkungen des § 44 ZaDiG hinsichtlich der leichten Fahrlässigkeit, sowie § 44 Abs 3 ZaDiG "völlig außer Acht gelassen" wurden. § 44 Abs 3 ZaDiG regelt die fehlende Haftung nach einer Anzeige des Kunden gem § 96 Abs 2 ZaDiG. Dem Argument, dass sich der Klauseltext lediglich auf den Vorsatz bzw grobe Fahrlässigkeit beziehen verneinte das OLG, weil sich dies auf objektive Fragen, nicht aber auf die hier notwendig zu beurteilende subjektive Vorwerfbarkeit bezieht. Es liegt daher ein Verstoß gegen § 44 ZaDiG vor.
Klausel:
Für Schäden, die aus unvollständigen oder unrichtigen Angaben bei der Vornahme von Dispositionen resultieren, haftet der Kontoinhaber.
Das OLG führte zur Kohärenzprüfung gem § 35 Abs 4 Z 2 ZaDiG aus, dass sich diese auf die Kundenidentifikatoren bezieht und bei zwei Kundendentifikatoren diese beiden auf Übereinstimmung prüfen muss, bei Vereinbarung eines Kundenidentifikators, hier zB die IBAN die zweistellige Prüfziffer einer Überprüfung unterzogen werden muss. Der Klauseltext kann aber aber -entgegen dem Vorbringen der Beklagten- auch die Kundenidentifikatoren der Kohärenzprüfung erfassen. Die Klausel ist daher intransparent, weil die Rechte des Konsumenten unklar bleiben.
Es wurde zudem auf § 35 Abs 4 Z 2 ZaDiG verwiesen, wonach der Zahlungsdienstleister soweit ihm dies technisch und ohne manuellen Eingriff möglich ist zur Kohärenzprüfung verpflichtet ist, andernfalls die Zurückweisung des Zahlungsauftrags und Unterrichtung des Zahlers zu erfolgen hat. Die Klausel sieht davon abweichende Bestimmungen vor, weswegen sie vom OLG als gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB zu beurteilen ist.
Klausel:
Bei Schäden eines Kontoinhabers durch einen Fehler in den Einrichtungen der Bank zur automatisierten Datenverarbeitung, für welche die Bank ohne ein von ihr zu vertretendes schuldhaftes Verhalten haftet, ist diese Haftung pro schädigendem Ereignis gegenüber jedem einzelnen Kunden mit einem Betrag von höchstens EUR 1.000.000,-- begrenzt. Übersteigt der Gesamtschaden die Höchstgrenze, so verringern sich die Ersatzansprüche der einzelnen Geschädigten anteilsmäßig.
Die gegenständliche Klausel benachteiligt Konsumenten gröblich, weil vom dispositiven Recht abweichende und nachteilige Schadenersatzregelungen enthalten sind. Das OLG verwies abermals auf die fehlende Relevanz anderer faktischer Handhabung, oder derzeitiger Nichtverwendung, solange keine vollständige Unterwerfung unter den Anspruch vorliegt. Die Klausel wurde als intransparent beurteilt, weil dem Kunden "eine in den gesetzlichen Bestimmungen nicht festgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung der Bank suggeriert wird", aber ohne gegenteilige Regelung durch die Klausel selbst. Dem Kunden wird eine Haftung vermittelt, welche aber durch die Klausel nicht statuiert wird. Es liegt daher Intransparenz vor.
Die Klausel verstößt aber auch gegen §§ 44 und 46 ZaDiG, weil bei konsumentenfeindlichster Auslegung auch von diesen Regelungen abgewichen wird.
Klausel:
Änderungen dieser Geschäftsbedingungen durch die Bank werden dem Kunden zur Kenntnis gebracht. Dies kann mittels Brief über einen Kontoauszug oder im Rahmen des Onlinebanking auch auf elektronische Weise geschehen.
Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht binnen 6 Wochen nach Zugang eines solchen Briefes, Kontoauszuges oder einer elektronischen Nachricht über Onlinebanking schriftlich widerspricht. Die Bank wird den Kunden anlässlich der Benachrichtigung auf diese Genehmigungswirkung ausdrücklich hinweisen.
Das OLG erklärte die Klausel als intransparent und gröblich benachteiligend gem § 879 Abs 3 ABGB. Verwiesen wurde dazu auf die ständige Rechtsprechung (1 Ob 210/12g, 2 Ob 131/12x) und zwar, weil eine inhaltlich unbeschränkte Änderungsmöglichkeit vorliegt.
Die Klausel verstößt aber auch gegen § 29 ZaDiG. Das OLG betonte, dass diese Regelung "selbstverständlich" auch auf die hier gegenständlichen "Bedingungen zur Teilnahme am Internetbanking" anwendbar ist. Es handelt sich um einen "eigenen Geschäftskreis" mit abgrenzbaren Regelungen, welche den Anforderungen der Gesetze entsprechen müssen. Die Klausel widerspricht daher § 29 ZaDiG.
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