Eine Konsumentin wollte bei einer Versicherung Geld veranlagen und vermerkte auf dem Versicherungsantrag die zugesagte Erlebensleistung. Eine Einschränkung des Auszahlungsbetrages im Hinblick auf die Unverbindlichkeit der Erträge aus der Gewinnbeteiligung erfolgte erst in der Polizze, allerdings ohne besonderen Hinweis. Bei Ablauf der Versicherung wurde nur ein geringerer als der im Antrag zugesagte Betrag ausbezahlt.
Das Bezirksgericht Salzburg weist darauf hin, dass der Versicherungsantrag und die dort zugesagte Leistung ausschlaggebend ist. Die Einschränkung in der Polizze ist - mangels besonderen Hinweises - unverbindlich.
Es lohnt sich also, wenn man Zusagen des Vermittlers am Antrag vermerkt. Enthält die Polizze einen deutlichen Hinweis auf eine Abweichung vom Antrag, muss innerhalb eines Monats widersprochen werden. Bei Neuverträgen und wesentlichen Änderungen ist zu empfehlen, die zugehenden Polizzen entsprechend zu kontrollieren.