Die beklagte Bernhard Kandl Autohandel GmbH hatte in einer Zeitung ein Inserat für ein Auto geschaltet, in der ua stand, dass das Verbraucherkreditgesetz auf das gegenständliche Leasingangebot nicht anwendbar wäre, da kein Tatbestand der Ziffer 1 bis 4 des § 26 VKrG erfüllt werde. Im Kleindruck war ein Beispiel angeführt, welches nicht den Effektivzinssatz enthielt. Leasinggeber sollte die Santander Consumer Bank GmbH werden.
Der klagende VKI machte geltend, dass der Hinweis auf die Nichtanwendbarkeit des VKrG irreführend iSd § 2 UWG sei. Außerdem läge eine Irreführung auch in der nicht ausreichenden Informationserteilung durch Unterlassung des Hinweises auf den effektiven Jahreszinssatz.
Das HG Wien führte aus, dass bei der Beurteilung des Inserates zunächst davon auszugehen ist, dass der Auftraggeber des Inserates (hier der Beklagte und nicht die als Leasinggeberin fungierende Bank) dafür einzustehen hat, wenn dieses irreführend iSd § 2 UWG ist.
Zur Anwendbarkeit des VKrG hielt das HG Wien fest:
Nach dem ganz offensichtlichen Willen des Gesetzgebers sollen Operatingleasingverträge, bei denen die Interessenslage des Leasingnehmers der eines Mieters nahe kommt, durch diese Bestimmungen vom Geltungsbereich des VKrG ausgenommen werden, nicht jedoch Finanzierungsleasingverträge, bei denen die Rechtsstellung des Leasingnehmers dem eines Kreditnehmers nahe kommt.
Gegenständlich haftet der Leasingnehmer nach den AGB zwar nicht für sämtliche (hypothetischen) Markteventualitäten, wohl aber verschuldensunabhängig für den Zustand der Sache bei Rückgabe. Damit ist die Interessenslage und Rechtsstellung deutlich der eines Eigentümers angenähert. Diesen trifft nämlich - anders als den Mieter einer Sache - auf Grund seiner sachenrechtlichen Zuständigkeit grundsätzlich die Gefahr der zufälligen Beschädigung. Somit ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise von einem typischen Finanzierungsleasingvertrag auszugehen. Das Verbraucherkreditgesetz ist daher auf das im gegenständlichen Inserat beworbene Leasingverhältnis anwendbar.
Die Informationspflichten des VKrG sind im gegenständlichen Inserat nicht eingehalten worden. So statuiert § 5 Abs 1 Z 1 VKrG, dass eine Werbung klar, prägnant und auffallend anhand eines repräsentativen Beispiels die dort genannten Informationen enthalten muss. Davon kann beim gegenständlichen Kleindruck - unabhängig davon, ob die Informationen inhaltlich ausreichend sind - keinesfalls gesprochen werden. Außerdem hätte die Werbung inhaltlich eine Angabe über den effektiven Jahreszinssatz enthalten müssen, die jedenfalls fehlt.
Dem Unterlassungsanspruch des Klägers wurde daher stattgegeben.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Stand: 22.05.2014).
HG Wien 16.5.2014, 11 Cg 3/14z
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Klagevertreter Dr. Sebastian Schumacher, RA Wien