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Urteil: Aufklärungspflicht gemäß § 25c KSchG gilt auch bei Pfandbestellung

Das Landesgericht für ZRS Graz hat festgehalten, dass § 25c KSchG auch auf Pfandbestellungen anwendbar ist.

Eine Bank hatte einen Kredit über € 109.000 gewährt, obwohl auf Grund alter Kreditverbindlichkeiten des Kreditschuldners und der darauf basierenden Haushaltsbudgetrechnung eine komplette Zahlung der Kreditrate nicht wahrscheinlich erschien (Unterdeckung des Kredites). In der Folge wurde eine pfandrechtliche Sicherstellung bei der Mutter und dem Stiefvater vorgenommen. Diese wussten über die finanzielle Situation des Kreditnehmers nicht Bescheid. Der Kreditnehmer konnte die Raten schon nach kurzer Zeit nicht mehr begleichen, weshalb die Bank eine Klage gegen die Pfandschuldner einbrachte.

Bank hätte es wissen müssen

Das Landesgericht für ZRS Graz hielt im Einklang mit den bestehenden Lehrmeinungen fest, dass auch eine Pfandbestellung als Interzession im Sinn des § 25c KSchG anzusehen ist. Auch der Pfandschuldner ist genau so schutzwürdig, da er unter demselben Informationsdefizit leidet wie Mitschuldner, Bürgen oder Garanten. Für die Bank sei auf Grund der Überdeckung vorhersehbar gewesen, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen würde. Die Bank habe aber die dadurch gebotene Informationspflicht verletzt, weshalb eine Haftung der Pfandbesteller für die aushaftende Summe nicht gegeben sei.

Das Urteil ist rechtskräftig.

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