Eine Konsumentin wurde im Jahr 2000 von einem Versicherungsvertreter der Versicherung aufgesucht. Dieser bewarb unter anderem die Pensionszusatzversicherung und erklärte dazu, dass diese mit Kosten von 4 bis höchstens 5 Prozent verbunden wäre. Von einer höheren Belastung am Beginn der Laufzeit und dass die 5 % nur ein Durchschnittswert bezogen auf den gesamten Zeitraum wären, erfuhr die Konsumentin vom Vertreter nichts.
Die Konsumentin äußerte den Wunsch in festverzinsliche Wertpapiere zu investieren. Daher wurde im Beratungsgespräch besprochen, dass 75 % festverzinsliche Wertpapiere und 25 % gemischter Fonds enthalten sein sollten. In der Folge füllte der Versicherungsvertreter das Antragsformular aus und kreuzte dabei eine Aufteilung von 75 % und 25 % in bestimmte Fonds an. Dass es sich bei dem einen Fonds um einen reinen Aktienfonds und bei dem anderen Fonds um einen zu 53 % Aktien enthaltenden gemischten Fonds handelte, war selbst dem Vertreter nur in Grundzügen bewusst.
Die Konsumentin unterschrieb das Antragsformular ohne dies zur Gänze durchzulesen, da sie davon ausging, dass das in der Beratung Besprochene im Formular enthalten wäre. Auf dem Formular wurde von der Konsumentin auch angekreuzt, dass sie über Kenntnisse bzw. Erfahrungen auf dem Gebiet der Veranlagung in Wertpapiere bzw. Investmentfonds verfüge.
Nach etwa 2 Jahren betrug das Fondsvermögen nur etwa 50 % der eingezahlten Beträge.
Der VKI klagte daher - im Auftrag des BMSG - die Versicherung auf Aufhebung des Vertrages und Rückzahlung aller einbezahlten Prämien.
Auf Grund des oben festgehaltenen Sachverhaltes folgert das HG Wien, dass zwar der Vertrag wie im Antragsformular ersichtlich zustandekam. Allerdings hatte die Konsumentin eine falsche Vorstellung von der unterfertigten fondsgebundenen Lebensversicherung, da sie meinte, das von ihr Besprochene (mehr als 75 % festverzinsliche Wertpapiere und höchstens 5 % Kosten) unterschrieben zu haben.
Nach § 75 VAG hätte der Vertreter die Konsumentin über die Inhalte der im Antragsformular verwendeten Begriffe und das damit verbundenen Risikos aufklären müssen. Außerdem hätte ein Hinweis auf die Kostenbelastung erfolgen müssen.
Da diese Aufklärung nicht erfolgte, unterlag die Konsumentin bei Vertragsabschluss einem wesentlichen Irrtum - sie hätte nämlich bei Kenntnis der wahren Umstände den Vertrag nicht geschlossen. Die fehlerhafte Beratung ist der Versicherung zuzurechnen. Daher hat die Konsumentin Anspruch auf Rückzahlung aller einbezahlten Prämien.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
HG Wien 26.9.2004, 43 Cg 171/03z
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Klagevertreter: Dr. Benedikt Wallner, RA in Wien