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Urteil: Aufrundungsklausel bei Bauspardarlehen gesetzwidrig

Eine einfache Aufrundung verstößt gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG. Jede Abrechnung, bei denen neue Posten noch aufgrund der einseitigen Rundungsklausel zustande kommen, stellt ein Berufen auf die Klausel dar.

Die Allgemeine Bausparkasse verwendete bis zum Jahr 2000 folgende Klausel - bzw. zumindest eine sinngleiche Klausel: "Während danach folgender restlicher Laufzeit Ihres Bauspardarlehens wird die Verzinsung halbjährlich nach Maßgabe der weiteren Entwicklung des allgemeinen Zinsniveaus (6 Monats-Euribor zum vorangegangenen Monatsende, vermehrt um 1,5 Prozentpunkte und aufgerundet auf volle 1/8 %) neu festgelegt, wobei jedoch die Obergrenze von 6 % jährlich gemäß § 24 der Allgemeinen Bedingungen für das Bauspargeschäft weiterhin gilt."

Der VKI beanstandete die Zulässigkeit dieser Klausel und klagte die Bank im Auftrag des BMSG.

Das HG Wien verweist vor allem auf die Entscheidung des OGH zur Unzulässigkeit "einfacher" Aufrundungen bei Fremdwährungskrediten ( OGH 19.10.2004, 4 Ob 210/04t, vgl. VR-Info 12/2004). Eine derartige Klausel wirkt sich auch dann einseitig zu Lasten des Kunden aus, wenn es zu keiner "Aufrundungsspirale" kommt. Daher verstößt die Klausel gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Auch das Begehren, dass sich die Bank nicht mehr auf die Klausel berufen dürfe, ist nach Ansicht des HG Wien berechtigt, da die Bank bei Abrechnung älterer Darlehensverträge mit derartigen Klauseln in jeder Abrechnung Posten enthalten sind, die noch aufgrund der einseitigen Rundungsregel zustande kamen. Damit beruft sich die Bank unzulässigerweise auf die als unwirksam erklärte Klausel.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

HG Wien, 20.7.2005, 10 Cg 155/04f
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Klagevertreter: RA Dr. Stefan Langer u Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, Wien

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