Aufgrund von drei Verbandsklagen des VKI - im Auftrag des BMSGK - hat der OGH im Vorjahr die "Aufrundungsspirale" bei Verbraucherkrediten für gesetzwidrig erklärt (KRES 1d/51, KRES 1d/52, KRES 1d/53) . Die Banken mussten - aufgrund der Urteile - zuviel verrechnete Zinsen rückvergüten.
Im Herbst 2003 konnte der VKI (zusammen mit BMSGK und Arbeiterkammer) mit dem Sparkassensektor auch für einfache Aufrundungen bei Fremdwährungskrediten eine taugliche außergerichtliche Vereinbarung erzielen (siehe VRInfo 10/2003). Auch aus dieser Vereinbarung bekamen und bekommen Kreditnehmer zuviel verrechnete Zinsen rückerstattet. Nähere Informationen dazu findet man auf: www.konsument.at/zinsen.
Nicht alle Sektoren der Kreditwirtschaft haben sich dieser Vereinbarung angeschlossen. Daher führt der VKI - im Auftrag des BMSGK - vor allem gegen verschiedene regionale Volksbanken, aber auch vereinzelt gegen Raiffeisenbanken Verbandsklagen gegen Aufrundungsklauseln in Fremdwährungskrediten.
Nun ist über einer ersten Prozesserfolg zu berichten:
Der VKI klagte - im Auftrag des BMSGK - die Raiffeisenbank Bludenz auf Unterlassung der Verwendung folgender Klauseln:
1. Ab 01.07.2002 gebunden an Sekundärmarktrendite + 1% Aufschlag, Anpassung Vierteljährlich zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10., auf ganze 1/8 aufrunden.
2. Der Kreditgeber ist berechtigt, die Konditionen entsprechend den jeweiligen Geld-, Kapital- oder Euromarktverhältnissen bzw. Refinanzierungskosten zu ändern. Bei Verbrauchern erfolgt die Anpassung vierteljährlich im Ausmaß der Änderungen des Indikatorsatzes, d.i. der jeweils aktuelle 3-Monats-LIBOR, wobei dieser zwei Bankarbeitstage vor Beginn einer jeden Zinsperiode ermittelt wird. Es erfolgt jeweils eine Aufrundung auf volle 0,125 %.
Die Bank vollzog Zinsänderungen derart, dass der jeweils aktuelle Zinssatz des Indikators als Basis herangezogen wurde. Hinzu kam der vereinbarte Aufschlag, das Ergebnis wurde auf volle 1/8 Prozent aufgerundet. Es handelt sich somit um eine "einfache" Rundung ohne Spiraleffekt.
Das LG Feldkirch hält zunächst fest, dass die beanstandeten Klauseln eine Änderung des Zinssatzes in jede Richtung zulassen. Insofern entsprechen sie dem aus § 6 Abs 1 Z 5 KSchG enthaltenen Gebot der Zweiseitigkeit. Allerdings wirkt die nach der Anpassung des Zinssatzes in einem zweiten Schritt vorgesehene Rundung auf volle Achtel Prozentpunkte zu Lasten des Verbrauchers. In welchem Ausmaß sich die Rundungsbestimmung zu Lasten des Verbrauchers auswirkt, ist für diese Beurteilung nicht ausschlaggebend. Es ist nämlich unerheblich, ob die Rundung des Kreditzinssatzes auf den nächsten 1/8 Prozentpunkt lediglich zu einer geringfügigen Abweichung vom nicht gerundeten Wert führt, weil diese Rundungsvorschrift - auch ohne Aufrundungsspirale - eben immer allein zum Nachteil des Verbrauchers wirkt und damit die gebotene ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile auf die Vertragspartner verhindert wird. Eine im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 5 KSchG gesetzeskonforme Rundungsregelung hätte daher die Möglichkeit einer kaufmännischen Auf- oder Abrundung vorsehen müssen. Im übrigen sei auch kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb eine einseitige Aufrundung vorzusehen war und nicht die kaufmännischen Rundungsregeln zur Anwendung gekommen sind.
Das LG Feldkirch verweist in seiner Entscheidung auch auf die Entscheidung des OGH vom 21.1.2003, 4 Ob 288/02k zur Aufrundungsspirale (VR-Info 3/2003), in der die Beurteilung zur nunmehr beanstandeten einfachen Aufrundung grundgelegt wurde.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
LG Feldkirch 29.01.2004, 8 Cg 280/03h
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer