Zum Inhalt

Urteil: Aufrundungsklausel in Fremdwährungskrediten gesetzwidrig

Auch das OLG Wien beurteilt die Aufrundungsbestimmung in Fremdwährungskrediten als gesetzwidrig und als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG.

Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - die EB und HYPO-Bank Burgenland auf Unterlassung der Verwendung der folgenden Zinsgleitklausel geklagt, in der eine einfache Aufrundung enthalten ist:

"Der Zinssatz ist an den 3-Monats-LIBOR für Schweizer Franken, bekanntgegeben zwei Bankwerktage vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag per 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres zuzüglich einem Aufschlag von 0,875% gebunden, wobei eine Aufrundung auf das nächste volle 1/8 % erfolgt. Es erfolgt eine vierteljährliche Zinssatzanpassung jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres, die für das jeweilige Quartal Gültigkeit hat."

Das LG Eisenstadt hatte das Unterlassungsbegehren in erster Instanz noch abgewiesen. Das OLG Wien ändert diese Entscheidung und gibt der Klage des VKI statt. Dabei weist das OLG Wien auf die vorliegenden Entscheidungen des OGH betreffend Aufrundungsspirale bei Zinsgleitklauseln hin, in denen die Einschätzung der einfachen Aufrundungsbestimmungen bereits grundgelegt worden war (OGH 17.12.2002; 4 Ob 265/02b = KRES 1d/52, OGH 20.11.2002, 5 Ob 266/02g = KRES 1d/51).

Demnach ist § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf Aufrundungsvorschriften anzuwenden. Eine Rundungsbestimmung ist nämlich nicht isoliert sondern als Teil der gesamten Zinsgleitklausel zu betrachten, weshalb auch dabei das Gebot der Gleichbehandlung zum Tragen kommt. Die gegenteilige Ansicht von Iro (ÖBA 2003, 376), wonach Rundungsvorschriften nur den als neue Entgelt berechneten Betrag aus Gründen der Praktikabilität "glätten" sollen, ist nach Ansicht des OLG Wien nicht überzeugend. Sie wird nämlich der Auswirkung einer einseitigen Aufrundungsvorschrift nicht gerecht: Eine Entgelterhöhung wird durch die Aufrundung verstärkt, während eine zugunsten des Verbrauchers wirkende Entgeltsenkung abgeschwächt wird.

Das OLG Wien weist auch darauf hin, dass das Ausmaß der Auswirkungen der einseitigen Rundungsregel irrelevant ist. Somit ist - entgegen der Ansicht des LG Eisenstadt - nicht zu prüfen, ob die einseitige Rundungsvorschrift zumutbar ist oder eine Bagatellegrenze überschreitet.

Eine gesetzeskonforme Rundungsregel hätte gesetzeskonform die Möglichkeit einer (kaufmännischen) Auf- oder Abrundung vorsehen müssen. Somit ist die gesamte Klausel wegen der einseitigen Aufrundungsvorschrift schon wegen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam.

Kürzlich hatte bereits das OLG Innsbruck eine vergleichbare Aufrundungsbestimmung in einem Fremdwährungskreditvertrag einer Vorarlberger Raiffeisenbank als gesetzwidrig - weil gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßend - beurteilt: Innsbruck 20.7.2004, 2 R 111/04x (siehe VR-Info 08/2004).

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

OLG Wien 30.7.2004, 2 R 111/04i
Volltextservice
Klagevertreter: Dr. Stefan Langer

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Grazer Wechselseitige Versicherung AG wegen deren „Dauerrabattklausel“. Das OLG Graz gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel – wie auch schon das Erstgericht – für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Laufzeitrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang