Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - die EB und HYPO-Bank Burgenland auf Unterlassung der Verwendung der folgenden Zinsgleitklausel geklagt, in der eine einfache Aufrundung enthalten ist:
"Der Zinssatz ist an den 3-Monats-LIBOR für Schweizer Franken, bekanntgegeben zwei Bankwerktage vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag per 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres zuzüglich einem Aufschlag von 0,875% gebunden, wobei eine Aufrundung auf das nächste volle 1/8 % erfolgt. Es erfolgt eine vierteljährliche Zinssatzanpassung jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres, die für das jeweilige Quartal Gültigkeit hat."
Das LG Eisenstadt hatte das Unterlassungsbegehren in erster Instanz noch abgewiesen. Das OLG Wien ändert diese Entscheidung und gibt der Klage des VKI statt. Dabei weist das OLG Wien auf die vorliegenden Entscheidungen des OGH betreffend Aufrundungsspirale bei Zinsgleitklauseln hin, in denen die Einschätzung der einfachen Aufrundungsbestimmungen bereits grundgelegt worden war (OGH 17.12.2002; 4 Ob 265/02b = KRES 1d/52, OGH 20.11.2002, 5 Ob 266/02g = KRES 1d/51).
Demnach ist § 6 Abs 1 Z 5 KSchG auf Aufrundungsvorschriften anzuwenden. Eine Rundungsbestimmung ist nämlich nicht isoliert sondern als Teil der gesamten Zinsgleitklausel zu betrachten, weshalb auch dabei das Gebot der Gleichbehandlung zum Tragen kommt. Die gegenteilige Ansicht von Iro (ÖBA 2003, 376), wonach Rundungsvorschriften nur den als neue Entgelt berechneten Betrag aus Gründen der Praktikabilität "glätten" sollen, ist nach Ansicht des OLG Wien nicht überzeugend. Sie wird nämlich der Auswirkung einer einseitigen Aufrundungsvorschrift nicht gerecht: Eine Entgelterhöhung wird durch die Aufrundung verstärkt, während eine zugunsten des Verbrauchers wirkende Entgeltsenkung abgeschwächt wird.
Das OLG Wien weist auch darauf hin, dass das Ausmaß der Auswirkungen der einseitigen Rundungsregel irrelevant ist. Somit ist - entgegen der Ansicht des LG Eisenstadt - nicht zu prüfen, ob die einseitige Rundungsvorschrift zumutbar ist oder eine Bagatellegrenze überschreitet.
Eine gesetzeskonforme Rundungsregel hätte gesetzeskonform die Möglichkeit einer (kaufmännischen) Auf- oder Abrundung vorsehen müssen. Somit ist die gesamte Klausel wegen der einseitigen Aufrundungsvorschrift schon wegen Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG unwirksam.
Kürzlich hatte bereits das OLG Innsbruck eine vergleichbare Aufrundungsbestimmung in einem Fremdwährungskreditvertrag einer Vorarlberger Raiffeisenbank als gesetzwidrig - weil gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstoßend - beurteilt: Innsbruck 20.7.2004, 2 R 111/04x (siehe VR-Info 08/2004).
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
OLG Wien 30.7.2004, 2 R 111/04i
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer