Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - die Raiffeisenbank Bludenz auf Unterlassung der Verwendung von Zinsgleitklauseln geklagt, in denen eine einfache Aufrundung enthalten war (Indikator plus Aufschlag, Ergebnis auf volle 1/8 Prozent aufgerundet - siehe VR-Info 3/2004). Das LG Innsbruck hatte dem Klagebegehren stattgegeben, dies allerdings nur bezogen auf die Verwendung in Vertragsformblättern. Das Begehren, derartige Klauseln auch in AGB nicht mehr zu verwenden, wurde hingegen abgewiesen.
Das OLG Innsbruck bestätigt diese Entscheidung und hält fest, dass eine Rundungsklausel auf volle Achtel-Prozentpunkte allein zu Lasten des Verbrauchers wirkt, weil keine kaufmännische Rundung vorgesehen ist. Eine Rundungsregel muss gesetzeskonform die Möglichkeit einer kaufmännischen Auf- oder Abrundung vorsehen. Dabei verweist das OLG Innsbruck auf die vorliegenden Entscheidungen des OGH betreffend Aufrundungsspirale bei Zinsgleitklauseln, in denen die Einschätzung der einfachen Aufrundungsbestimmungen bereits grundgelegt worden war (OGH 17.12.2002; 4 Ob 265/02b = KRES 1d/52, OGH 20.11.2002, 5 Ob 266/02g = KRES 1d/51).
Das OLG Innsbruck ist aber auch der Ansicht, dass zwischen AGB und Vertragsformblättern unterschieden werden muss. Da die beklagte Bank die beanstandeten Klauseln nur in Vertragsformblättern und nicht in den AGB verwendet hätte, würde ein Unterlassungsanspruch nur bezüglich Vertragsformblättern bestehen. Der VKI wird diese Einschätzung bekämpfen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Dieses streitige Verfahren ist aber ein Einzelfall geblieben. Die große Zahl der anderen Banken hat sich mit dem VKI auf die Unterlassung der Verwendung solcher Klauseln geeinigt und pauschale Rückzahlungen an die Kunden zugesagt. (Näheres dazu siehe www.verbraucherrecht.at).