Der VKI hatte - im Auftrag des BMSG - die EB und HYPO-Bank Burgenland auf Unterlassung der Verwendung der folgenden Zinsgleitklausel geklagt, in der eine einfache Aufrundung enthalten war:
"Der Zinssatz ist an den 3-Monats-LIBOR für Schweizer Franken, bekanntgegeben zwei Bankwerktage vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag per 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres zuzüglich einem Aufschlag von 0,875% gebunden, wobei eine Aufrundung auf das nächste volle 1/8 % erfolgt. Es erfolgt eine vierteljährliche Zinssatzanpassung jeweils zum 1.1., 1.4., 1.7. und 1.10. eines jeden Jahres, die für das jeweilige Quartal Gültigkeit hat."
Das LG Eisenstadt hatte das Unterlassungsbegehren in erster Instanz noch abgewiesen. Das OLG Wien hingegen hatte der Klage des VKI stattgegeben (siehe auch VR-Info 10/2004 ).
Der OGH verweist auf seine Rechtsprechung zu Aufrundungsbestimmungen, welche zu einer Aufrundungsspirale führen (OGH 17.12.2002; 4 Ob 265/02b = KRES 1d/52, OGH 20.11.2002, 5 Ob 266/02g = KRES 1d/51 und 4 Ob 288/02b). In diesen Entscheidungen war schon angeklungen, dass auch eine einfache Aufrundung gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG verstößt.
Danach führt der OGH zu der inkriminierten Klausel aus, dass Bestimmungen, nach denen ein aufgrund einer Zinsgleitklausel angepasster Zinssatz immer aufzurunden ist, auch dann unzulässig sind, wenn es zu keiner Aufrundungsspirale kommt. Die Unzulässigkeit ergibt sich aus der Tatsache, dass die Aufrundung allein zu Lasten des Kunden wirkt. Derartige Aufrundungsbestimmungen stehen im Widerspruch zu dem mit dem Konsumentenschutz verfolgten Ziel eines Ausgleichs der Interessen von Unternehmern und Verbrauchern (4 Ob 265/02b). Da es sich bei der Aufrundungsklausel um eine nähere Bestimmung über die Berechnung des angepassten Zinssatzes handelt, sind derartige Klauseln jedenfalls nach § 6 Abs 1 Z 5 KSchG zu beurteilen.
Die Frage nach einer Vereinbarkeit mit § 879 Abs 3 ABGB stellt sich somit für den OGH nicht. Der OGH hält auch fest, dass es gleichgültig ist, ob und in welchem Ausmaß sich die Klausel im Einzelfall zu Lasten des Verbrauchers auswirkt. Anders als
§ 6 Abs 2 Z 3 KSchG stellt § 6 Abs 1 Z 5 KSchG nämlich nicht darauf ab, ob die Änderung dem Verbraucher zumutbar ist. Eine nach § 6 Abs 1 Z 5 zu beurteilende Klausel wird daher nicht dadurch zulässig, dass die Leistungsänderung dem Verbraucher zumutbar ist.
Die außerordentliche Revision der Bank wurde daher mit Beschluss zurückgewiesen.
Kreditnehmer der EB und HYPO-Bank Burgenland, in deren Kreditvertrag die oben ersichtliche Klausel enthalten ist, bekommen auf Grund dieser Entscheidung Geld zurück. Dabei ist zu unterscheiden:
- In laufenden Kreditverhältnissen muss die Bank den Saldo von sich aus bei der nächsten Abrechnung (Quartals- oder Jahresabrechnung) richtig stellen.
- Bei bereits zurückgezahlten Krediten muss die Bank erst auf Aufforderung durch den betroffenen Konsumenten eine Rückzahlung vornehmen. Ehemalige Kreditnehmer sollten daher von der Bank unter Berufung auf das Urteil des OGH per eingeschriebenem Brief eine Rückzahlung verlangen.
Sollte die EB und HYPO-Bank Burgenland nicht entsprechend reagieren, informieren Sie bitte den VKI - Bereich Recht (bneubauer@vki.or.at, Tel.: 01 58877 320, Fax: 01 58877 75).
OGH 19.10.2004, 4 Ob 210/04t
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Klagevertreter: Dr. Stefan Langer und Dr. Anne Marie Kosesnik-Wehrle, RA in Wien