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Urteil: Aufrundungsspirale - Neuer VKI-Etappensieg gegen PSK

Das OLG Wien bestätigt als Berufungsgericht neuerlich die Rechtsansicht des VKI zu "neuen" Zinsgleitklauseln: Die "Aufrundungsklausel" ist gesetzwidrig und die Bank muss Zinssätze und Kapitaltilgung bei laufenden Krediten von sich aus richtig stellen.

Ein weiteres Argument des Gerichtes: Die Übernahme der PSK durch die BAWAG biete keine Gewähr, dass man nicht in Zukunft auch eine "Aufrundungsklausel" verwende, werde diese doch im Prozess verteidigt.

Aufrundungsklausel ist gesetzwidrig

Nachdem der VKI bereits die Verfahren gegen die RLB NÖ-Wien und die Bank Austria gewonnen hatte (Informationen zum Verbraucherrecht 9/2002), liegt nunmehr auch die Entscheidung des OLG Wien in Sachen PSK vor.

Auch die PSK verwendete in Kreditverträgen mit variabler Verzinsung seit 1.3.1997 eine Zinsgleitklausel, die bei jeder Zinsanpassung eine Aufrundung auf den nächsten 0,125 Prozentpunkt vorsah. Der VKI hat diese Klausel - im Auftrag des BMJ - abgemahnt. Mangels Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde die Verbandsklage eingebracht und in erster Instanz gewonnen. Die Bank hat dagegen Berufung erhoben und die Klausel inhaltlich verteidigt. Das OLG Wien bleibt bei seiner Spruchpraxis und sieht die Klausel als Verstoß gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG an.

Das OLG Wien argumentiert:

Unter Bedachtnahme auf den Zweck des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG muss man davon ausgehen, dass bei Zinsgleitklauseln eine Entgeltsenkung im gleichen Ausmaß und in der gleichen zeitlichen Umsetzung wie eine Entgeltsteigerung zu erfolgen hat. Bei groben Verstößen gegen dieses Gebot der Gleichbehandlung ist eine solche Vereinbarung unwirksam.

Im Zeitalter des Computers gibt es in Wahrheit keine Notwendigkeit für Rundungsvorschriften. Im vorliegenden Fall dränge sich der Verdacht auf, dass mit diesen Rundungsvorschriften nachträglich innerbetriebliche Kosten auf den Kunden überwälzt werden sollen. Beziehungsweise soll dadurch die Möglichkeit geschaffen werden, bei Vertragsabschluss günstigere Konditionen anbieten zu können, die letztlich über die Rundungsvorschriften ausgeglichen/refinanziert werden sollen. Gerade das wollte der Gesetzgeber erkennbar vermeiden.

In Relation zu einem fiktiven Zinssatz ohne "Aufrundung" ergäbe sich eine "schleichende Zinssatzerhöhung". Die Aufrundungsvorschrift kann sich immer nur zum Nachteil des Verbrauchers auswirken, niemals aber zum Nachteil der beklagten Bank. Die Aufrundungsklausel entbehre daher jeder sachlichen Rechtfertigung und sei unwirksam.

Unterlassungsgebot

Das Unterlassungsgebot beziehe sich auf das "Berufen" auf die Klausel in Altverträgen. In laufenden Kreditverhältnissen sei die korrekte Abwicklung maßgeblich davon beeinflusst, dass die dieser Abwicklung zu Grunde gelegten Ziffern (aushaftendes Kapital, Ausgangszinssatz) richtig sind. In dem der Verwender einer gesetzwidrigen Klausel die früher schon geschaffene Beeinträchtigung fortwirken lässt, unterlässt er gleichzeitig nicht die ihm zwischenzeitlich verbotene Beeinträchtigung und setzt sich der Bestrafung aus.

Die beklagte Bank hatte überdies argumentiert, dass zufolge der Übernahme der PSK durch die BAWAG die Wiederholungsgefahr weggefallen sei, weil die BAWAG eine solche Aufrundungsklausel nicht verwende. Das OLG Wien hielt dem entgegen, dass dies keineswegs die Sicherheit schaffe, dass nicht in Zukunft doch eine Aufrundungsklausel verwendet werde, wo doch die beklagte Bank im Verfahren nachhaltig den Standpunkt vertritt, dass diese Vorgangsweise keineswegs unzulässig sei.

Urteilsveröffentlichung in Tageszeitungen

Das OLG Wien bejahte auch das Urteilsveröffentlichungsbegehren in zwei überregionalen Tageszeitungen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Mit einer Revision ist zu rechnen.

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