Zwischen der klagenden Kreditgeberin und der beklagten Kreditnehmerin bestanden zwei Kreditverträge aus 2007 (VKrG noch nicht anwendbar). Einen Vertrag kündigte die Kreditgeberin am 7.3.2014, den zweiten am 19.5.2014, jeweils aus wichtigem Grund (außerordentliche Kündigung).
Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen, es können grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen.
Die Beurteilung der Zumutbarkeit der Fortsetzung der (unveränderten) Weiterführung der beiden Kreditverhältnisse hat hier auf den 19.5.2014 und die bis dahin eingetretene Gesamtentwicklung abzustellen. Demgemäß kommt zeitlich späteren Umständen und Entwicklungen hier keine Bedeutung zu.
Der bereits am 7.3.2014 fällig gestellte Kredit haftete damals mit rund 3.300 EUR aus. Dem Umstand, dass die Beklagte diesen Debetsaldo nicht innerhalb der gesetzten 14-tägigen Frist bezahlte, kommt schon angesichts der Geringfügigkeit des Betrags kein entscheidendes Gewicht zu.
Ebenso keine Bedeutung hat hier, dass der Beklagten erwartete und gewährte Zuwendungen aus einer insolventen GmbH entgehen, weil das Konkursverfahren über die GmbH erst am 20.8.2014 eröffnet wurde.
Die (mit Zustimmung der Klägerin vorgenommene) Reduzierung des verpfändeten Wertpapierdepots der Beklagten um rund 390.000 EUR auf einen restlichen Depotwert von ca 290.000 EUR machte die Klägerin urspünglich nicht geltend. So gravierend schätzte die Klägerin diesen Umstand daher offenkundig gar nicht ein. Eine daraus resultierende Unterbesicherung behauptet sie nicht. Dies kann angesichts der weiteren von der Beklagten gegebenen Sicherheit in Form einer Liegenschaft im Wert von 1 Mio EUR nicht überraschen. Aber auch die mit der Reduzierung des Depotwerts einhergehende Reduzierung der daraus erzielten Erlöse ist zu vernachlässigen, weil sie die Beklagte an der Erfüllung ihrer Zahlungspflichten aus den beiden Verbraucherkrediten nicht hinderte.
Die Kredite sind daher ungerechtfertiger Weise vorzeitig fällig gestellt worden.
Verbot der Gehaltsabtretung anwendbar?
Der beklagte Kreditnehmer machte einen Schadenersatzanspruch gegen den Kreditgeber geltend wegen der verfrühten Realisierung von verpfändeten Wertpapieren durch den Kreditgeber zur (teilweisen) Abdeckung der eingeräumten Kredite.
Dabei stützte sich der Kreditnehmer auf § 12 KSchG (Verbot der Gehaltsabtretung: Abs 1: "Eine Lohn- oder Gehaltsforderung des Verbrauchers darf dem Unternehmer nicht zur Sicherung oder Befriedigung seiner noch nicht fälligen Forderungen abgetreten werden."). Der Kreditnehmer argumentierte, dass die Wertpapiere eine fortlaufende Einkommensquelle für ihn dargestellt, weshalb bei Abschluss der Verbraucherkreditverträge eine unzulässige Einkommensverpfändung vor Fälligkeit der Kreditforderungen vorgelegen sei. Laut OGH kommt § 12 KSchG bei der - verfrühten - Realisierung von Wertpapieren nicht zur Anwendung, weil davon nur Ansprüche aus Arbeitsverhältnissen erfasst sind, wozu die Erträge aus Wertpapieren keinesfalls zu zählen sind.
OGH 29.3.2017, 3 Ob 220/16y
Anm: Das Verbraucherkreditgesetz (VKrG) und die Änderungen des ABGB zu Kreditverträgen (dh in der Fassung DaKRÄG), die am 11.6.2010 in Kraft getreten sind, ware hier noch nicht anwendbar, weil die gegenständlichen Kredite vorher, nämlich 2007 abgeschlossen wurden. § 987 ABGB sieht vor, dass jeder Vertragsteil den Kredit außerordentlich kündigen kann, wenn ihm die Aufrechtherhaltung des Vertrages aus wichtigen Gründen unzumutbar ist. Das VKrG selbst sieht keine außerordentliche Kündigung vor.