Die klagende Autohändlerin verkaufte dem Beklagten ein Neufahrzeug um 26.940 EUR. Das von der Klägerin bestellte Fahrzeug konnte nicht rechtzeitig geliefert werden, weil es beim Transport zu einem massiven Hagelschaden mit jeweils ca 150 bis 200 Dellen an Motorhaube und Dach kam. Die Klägerin ließ den Hagelschaden (durch Herausdrücken der Dellen und Austausch der Dachzierleisten) ordnungsgemäß um 1.080 EUR reparieren. Von den Dellen war nichts mehr zu sehen, zumindest eine beschädigte Zierleiste bei einer Tür wurde jedoch nicht getauscht. Mit dem Hinweis auf die noch sichtbaren Schäden und den Umstand, dass er einen Neuwagen und kein Fahrzeug mit Hagelschaden bestellt habe, verweigerte der Beklagte die Annahme. Er lehnte auch die angebotene Kompensation (vier Winterreifen gratis) ab und trat schließlich vom Kaufvertrag zurück.
§ 918 ABGB ermöglicht dem vertragstreuen Teil den Rücktritt, wenn ein Vertrag nicht auf die bedungene Weise erfüllt wird.
Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass der von der Klägerin angebotene reparierte Wagen aufgrund des massiven Hagelschadens mit mindestens 300 Dellen auf mehreren Karosserieteilen und der nicht ausgetauschten Zierleiste dem geschuldeten Kaufgegenstand "Neufahrzeug" nicht entspricht, ist jedenfalls vertretbar.
Dies entspricht auch der ÖNORM V 5051, die den Begriff "fabriksneu" (synonym mit "Neuwagen") dahin definiert, dass eine Vorschadens- und Mängelfreiheit vorliegen müsse. Demnach sei eine solche bei einer Korrektur vielfacher geringfügiger Eindrückungen auf mehreren Karosserieteilen keinesfalls gegeben.
Nach der Judikatur kann die Setzung einer Nachfrist unterbleiben, wenn ein Vertragspartner die Erfüllung seiner vertraglichen Pflicht endgültig verweigert, weil sie sinnlos wäre. Es ist unstrittig, dass die Klägerin zur Lieferung eines Neuwagens (ohne reparierten Schaden) nicht bereit gewesen war.
Es kommen hier nicht die Regeln der Gewährleistung, sondern des Verzugs zur Anwendung. Bei der Einrede der nicht gehörigen Erfüllung bzw der Ausübung des Rücktrittsrechts kommt es nach gesicherter Rechtsprechung nicht darauf an, ob die nicht gehörige Erfüllung auf dem Mangel einer Eigenschaft beruht, die nach Gewährleistungsgrundsätzen einen wesentlichen bzw geringfügigen Mangel bilden würde.
Ein Irrtum kommt bei einem Gattungskauf nicht in Frage (Anm: sofern nicht die ganze Gattung vom Irrtum betroffen ist).
OGH 23.10.2018, 4 Ob 183/18t