Bei einer Überweisung kann manches schief gehen: Die beauftragte Bank nimmt die Überweisung nicht vor, zu spät oder in falscher Höhe. Oder das Geld wird auf ein falsches Konto gebucht oder gleich zweimal derselbe Betrag. Besonders unangenehm ist es, wenn die Überweisung zwischen Banken, die ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben, abgewickelt wird. Der geschädigte Bankkunde weiß dann oft nicht, wen er überhaupt klagen soll, wo und nach welchem Recht. Wenn dann noch eine oder mehrere "Zwischenbanken" zwischen Auftragsbank und Empfängerbank auftreten, wird die Situation für den Bankkunden noch fataler. Ein jüngeres OGH-Urteil gibt Auskunft, in welchem Umfang eine Bank bei einer Überweisung haftet.
Geld aus einem Kredit an kroatische Partner-Bank überwiesen
Der konkrete Fall: Ein kroatischer Unternehmer nahm 1998 einen Kredit über 1,8 Millionen Schilling (130.811,10 Euro) bei einer österreichischen Bank in Graz auf. Gleichzeitig erteilte er der Bank den Auftrag, den Großteil dieser Summe an ein kroatisches Bankinstitut zu überweisen. Die Bank führte daraufhin die Auslandsüberweisung durch, allerdings nicht an die Hausbank des kroatischen Unternehmers, sondern an eine dritte Bank, mit der sie ständigen Geschäftsverkehr hatte. Bei Auslandsüberweisungen in Schillingbeträgen ist es üblich, dass sich die Heimatbank eines ausländischen Instituts bedient, das bei ihr selbst ein Schillingkonto bzw. eine direkte Kontoverbindung hat. In diesem Fall bestanden mit der Bank des Unternehmers keine Geschäftsverbindungen, deshalb wurde die dritte Bank als Korrespondenzbank des österreichischen Institutes "zwischengeschaltet". Die Zwischenbank nahm die Anweisung zwar entgegen, leitete diese jedoch aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten nicht an die Hausbank des Unternehmers weiter und meldete kurze Zeit später den Konkurs an. Der Unternehmer klagte daraufhin die österreichische Bank auf Schadenersatz.
Klare Urteilsbegründung durch OGH
Der OGH verurteilte die österreichische Bank zur Zahlung und stellte in seiner Begründung fest: Bei Überweisungen sind die zwischengeschalteten Bankinstitute nicht als Erfüllungsgehilfen der erstbeauftragten Bank anzusehen. Deshalb hat die erstbeauftragte Bank für Banken, die an der Abwicklung der Überweisung beteiligt werden, nicht im Rahmen der Gehilfenhaftung zu haften. Die Bank haftet dem Kunden gegenüber jedoch für die sorgfältige Auswahl einer Bank, die mit der Überweisung betraut werden soll. Im konkreten Fall wäre es dem österreichischen Bankinstitut möglich gewesen, die drohende Insolvenz der Zwischenbank zu erkennen, darauf hätte der Unternehmer auch hingewiesen werden müssen. Nachdem die Bank ihrer Auswahlverpflichtung nur unzureichend nachgekommen ist, haftet sie dem Unternehmer für den durch die Insolvenz entstandenen Schaden.
Weltweite Überweisungen
Im Lichte dieser Entscheidung haftet ein Bankinstitut ihren Kunden bei weltweiten Auslandsüberweisungen nur im Rahmen des Auswahlverschuldens. Wenn also eine Bank bei sorgfältiger Nachforschung keine Anhaltspunkte für zu erwartende Probleme bei der Abwicklung der Überweisung stößt, so hat sie ihrer Verpflichtung Genüge getan. Sie kann für eine Haftung nicht mehr herangezogen werden.
Überweisungen innerhalb des EWR Raums
Bei Überweisungen innerhalb des EWR Raums sind Bankkunden weiters durch das Bundesgesetz für grenzüberschreitende Überweisungen (BGBl I 123/1998) geschützt: Unabhängig von einem Verschulden haftet die erstbeauftragte Bank dem Auftraggeber bis zu einem Betrag von 172.003,75 Schilling (12.500 Euro) wenn der Überweisungsbetrag endgültig nicht beim Empfängerinstitut einlangt. Für einen darüber liegenden Betrag oder Überweisungen außerhalb des EWR gilt das oben ausgeführte.