Die Filiale bestand im wesentlichen aus einem einzigen, offenen Raum mit zwei Schalter, die keinerlei Sichtschutz aufwiesen, sodass es prinzipiell jeder in der Bank befindlichen Person möglich gewesen wäre, die Transaktionen im Schalterbereich einzusehen.
Das spätere Opfer, welches von Ihrem Vater und ihren Kindern begleitet wurde, hatte wegen eines Liegenschaftskauf Bargeld in Höhe von € 28.000,- abgehoben und es im Hosenbund verstaut. Auf dem Heimweg fand schließlich durch drei Täter ein Überfall statt, wobei unter Anwendung von Pfefferspray und körperlichen Attacken der abgehobene Betrag geraubt wurde.
Das Opfer klagte daraufhin die Bank auf Schadenersatz hinsichtlich der geraubten € 28.000,- und bekam vom HG Wien teilweise recht, so dass es die Hälfte des Klagsbetrags zugesprochen bekam. Das HG Wien führte hierzu aus, dass es in der Vergangenheit in dieser Filiale zu einer Häufung von Überfällen auf Kunden gekommen sei. Nach Ansicht des HG Wien wäre die beklagte Bank daher verpflichtet gewesen, entweder entsprechende Warnhinweise in der Filiale anzubringen, oder die Kunden individuell zu warnen. Da die Gefahr, die von der Filiale ausging, über das gewöhnlich bei Bargeldabhebungen zu erwartende Maß hinausging - was der Beklagten bekannt war - und dieser Umstand für den Kunden nicht erkennbar war, hätte die Beklagte eine Warnpflicht im Rahmen der vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten getroffen. So das HG Wien. Der Bank wäre es zudem zumutbar gewesen, einen Sichtschutz anzubringen zumal in der Filiale kein nicht einsehbarer Raum zur Verfügung stand, um solche Transaktionen diskret abzuwickeln.
Nur die Hälfte des Klagsbetrags sprach das HG Wien zu, da es auch ein Verschulden beim Opfer erkannte. So hätte die Kundin die Gegebenheiten der Filiale gekannt und hätte daher bei der Behebung des Betrages eine höhere Sorgfalt walten lassen müssen. Weiters sei es definitiv als fahrlässig zu betrachten, einen Barbetrag von € 28.000,- im Hosenbund über eine Strecke von ca. einem halben Kilometer bei sich zu tragen. Die Inanspruchnahme eines Taxis oder des eigenen Pkws wäre angezeigt gewesen. Es kam daher zu einer Verschuldensteilung im Ausmaß von 1:1.
HG Wien 15.9.2004, 13 Cg 49/04i
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