Der klagende Verbraucher hatte bei einer Bank ein Sparbuch eröffnet, rund öS 100.000,- einbezahlt und das Sparbuch in der Folge zur Besicherung eines Kredites bei der Bank hinterlegt. Den besicherten Kredit zahlte der Verbraucher in der Folge wieder zurück. Ungeachtet dessen verblieb das Sparbuch weiterhin in der Verwahrung der beklagten Bank. Als der Verbraucher Jahre später das Sparbuch herausverlangte, musste er feststellen, dass relativ bald nach Hinterlegung des Sparbuchs im Depot namhafte Summen behoben worden waren und das Sparbuch nur noch ein Guthaben von öS 913,- auswies. Im übrigen waren die behaupteten Abhebungen auch nicht zum Zeitpunkt der Abhebung in der Sparurkunde vermerkt worden, sondern erst bei Herausgabe des Sparbuchs nachgetragen worden. Dies bedeutet, dass zu den behaupteten Abhebungen das Sparbuch nicht vorgelegt wurde. Der VKI klagte. Das Verfahren konnte in 1.Instanz rechtskräftig gewonnen werden. Das Gericht ging davon aus, dass es Aufgabe der Bank gewesen sei, zu beweisen, dass der klagende Verbraucher die Abhebungen vom Sparbuch vorgenommen habe. Dieser Beweis sei der beklagten Bank nicht gelungen.
Urteil: Bank muss Behebung vom Sparbuch beweisen
Beweislast für Behebungen vom Sparbuch liegt bei der Bank.