Einer 72 Jahre alten Zahnärztin in Deutschland war die Bankomatkarte gestohlen worden und unbekannte Täter konnten damit Geld beheben. Die Verbraucherin gab glaubhaft an, die Geheimnummer zwar notiert zu haben, diese Notiz aber in einem Koffer eingeschlossen in ihrer Wohnung versteckt aufbewahrt zu haben. Darüber hinaus habe sie die Pin-Nummer der Bankomatkarte - die auch eine EC-Karte war - nie benutzt. Es war damit auch auszuschließen, dass der Pin-Code beim Geldabheben von Fremden ausgespäht worden sei.
Aufgrund mehrer Sachverständigengutachten kam daher das Amtsgericht Frankfurt/Main zu der Ansicht, dass als einzig verbleibende denkbare Möglichkeit, wie der Täter Kenntnis von der Pin erlangen konnte, die Annahme bleibe, dass der Dieb die Pin errechnet habe oder habe errechnen lassen. Das Verfahren zur Verschlüsselung der Pin-Nummer sei ein "veraltetes, nicht ausreichend sicheres" Codierungsverfahren der deutschen Geldinstitute, dessen Verwendung allein in deren Risikobereich falle. Die Bank muss daher der Kontoinhaberin den missbräuchlich abgehobenen Betrag in voller Höhe ersetzen.