Die Revision wurde zwar zugelassen, dürfte sich aber - aufgrund der Fehler des Klägers in der ersten Instanz - kaum als ratsam erweisen. Das Urteil liest sich fast wie eine (ungünstige) Benotung einer Prüfungsarbeit im Rahmen einer Rechtsanwaltsprüfung. An unzähligen Beispielen führt das Gericht dem Klagevertreter vor Augen, dass seine Berufungsschrift nicht gesetzeskonform ausgeführt ist und er vielfach gegen das Neuerungsverbot verstoßen habe. Kurz: Der Klagevertreter hatte in der ersten Instanz viele Argumente gar nicht vorgebracht und - wegen des Neuerungsverbotes im Rechtsmittelverfahren - musste sich das Berufungsgericht mit diesen Argumenten auch nicht auseinandersetzen.
Ausreißer in einem schlecht geführten Prozess
Das Gericht geht aber sehr wohl von der Wirksamkeit der Zinsanpassungsklausel aus. Diese müsse von der Bank in billigem Ermessen ausgeübt werden. Das Gericht setzt sich aber in keiner Weise mit der Rechtsprechung des OLG Wien aus dem Jahr 1995 auseinander, die gerade solche Klauseln als gesetzwidrig und unwirksam ansah. Aber selbst mit der Frage, ob die Vorgangsweise der Bank einem billigen Ermessen tatsächlich entsprochen habe, musste sich das Gericht - mangels Vorbringen - nicht auseinandersetzen.
Das Urteil ist ein "Ausreißer" in einem schlecht geführten Prozess und hat für die Musterprozesse und Sammelklagen des VKI keine Vorbildwirkung.