Eine Pensionistin wollte Geld veranlagen und entschloss sich auf Empfehlung ihres Sohnes Geld mittels Privatkrediten zu vergeben und damit gute Zinserträge zu erwirtschaften. Die Privatkredite wurden vom Vermögensberater Mag. Johannes Steiner vermittelt.
Die Pensionistin vergab zumindest 20 Kredite an private Personen, die weder ihr noch ihrem Sohn bekannt waren. Es wurden mehrere Kreditangebote unterzeichnet, die weder einen Betrag, noch eine Rückzahlungsfälligkeit noch den Namen eines Kreditnehmers enthielten.
Insgesamt veranlagte die Pensionistin auf diese Weise zumindest Euro 55.000,--. Anfänglich wurden 6 % Zinsen lukriert, später wurden bei anderen Krediten auch geringere Zinssätze vereinbart, zumindest jedoch 4 % pro Jahr. Die Laufzeiten der Kredite waren unterschiedlich.
Eines der Blanko-Kreditangebote wurde vom Vermögensberater Mag. Steiner im gegenständlichen Fall mit einem Kreditbetrag von Euro 1.535,10 und einem Zinssatz von 6 % auf eine konkrete Kreditnehmerin ausgefüllt, Rückzahlungstermin war der 30.6.2012. Gleichzeitig wurde vom Vermögensberater die Kreditnehmerin informiert. Die veranlagende Pensionistin und die Kreditnehmerin kannten einander nicht. Die Absicht der Pensionistin war einzig und allein, Erträge zu lukrieren. Sie verfügte über keine Bankkonzession.
Die Pensionistin brachte im Sommer 2013 eine Klage gegen die Kreditnehmerin ein und forderte die Bezahlung der Zinsen zum gewährten Kredit in Höhe von Euro 276,30 für den Zeitraum von 1.7.2010 bis 30.6.2013. Der VKI unterstützte im Auftrag des Sozialministeriums die beklagte Konsumentin.
Das BG Donaustadt verweist auf § 100 BWG, wonach derjenige keinen Anspruch auf Zinsen hat, der Bankgeschäfte ohne die erforderliche Konzession betreibt. Bei der Gewährung eines Kredites handelt es sich um eine Bankgeschäft im Sinn des § 1 Abs 1 Z 3 BWG, soweit es gewerblich erbracht wird. Gewerblich ist eine Tätigkeit, die nachhaltig und in Einnahmeerzielungsabsicht erbracht wird.
Bloß gelegentliche Darlehen im Familien- oder Freundeskreis sind von der Konzessionspflicht des BWG ausgenommen.
Das konkrete Kreditgeschäft unterliegt für das BG Donaustadt eindeutig den Vorgaben des § 100 BWG. Der Pensionistin war kein einziger Kreditnehmer bekannt, sie hat einer Vielzahl von unbekannten Personen zu unterschiedlichen Zeitpunkten Geld überlassen, um damit Einnahmen zu lukrieren. Die Pensionistin hat daher keinen Anspruch auf eine Verzinsung. Die Klage der Penionistin wurde daher abgewiesen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
BG Donaustadt, 30.6.2014, 11 C 1932/13y
Beklagtenvertreter: Dr. Alexander Klauser, RA Wien