Zum Inhalt

Urteil: BG Graz sieht SMR/VIBOR (EURI-BOR) Halbe als geeigneten Indikator an

Nachdem der OGH die Frage, wodurch nichtige Zinsanpassungsklauseln in Kreditverträgen zu ersetzen sind, in seinen bisherigen Entscheidungen noch offen ließ, sprach sich abermals ein Gericht für die Anwendung von SMR/VIBOR (EURIBOR) Halbe aus.

Die im Kreditvertrag verwendete Zinsanpassungsklausel erkannte das BG Graz ganz iSd höchstrichterlichen Judikatur für unwirksam. Zwar seien die für eine Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und nicht vom Willen des Unternehmers abhängig, dennoch seien die maßgeblichen Faktoren nicht ausreichend bestimmt, für den Verbraucher nicht überprüfbar und damit eine Änderung der Konditionen rechnerisch nicht nachvollziehbar.

Das Klagebegehren des Kreditnehmers beruhte auf einer Nachrechnung mittels SMR/VIBOR (EURIBOR) Halbe, wobei diese Berechnung von einem Sachverständigen für richtig erkannt wurde. Die Anwendung von § 915 ABGB im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung führe dazu, dass die Bank - die aus der Formulierung einer undeutlichen Klausel zum Nachteil des Kreditnehmers entstandenen - Konsequenzen in der Form zu tragen habe, als sie - "im Sinne einer verschobenen Beweislastbetrachtung" - die für sie günstigeren branchenüblichen Parameter beweisen hätte müssen.

Bei der Frage der Verjährung hielt sich das BG Graz abermals an die vorangegangenen OGH- Entscheidungen, sodass nur ein Teil der eingeklagten Forderung zugesprochen wurde.

BG Graz 3.11.2003, 52 C 1805/01g (Volltextservice

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

This could also be of interest:

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

OLG Wien: 48 unzulässige Timesharing-Klauseln

Der VKI hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Das OLG Wien erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung.

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

OLG Wien: Dauerrabattklausel des Versicherers Allianz unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag der Arbeiterkammer Oberösterreich die Allianz Elementar Versicherungs AG wegen deren Dauerrabattklausel und deren Kündigungsklausel. Das OLG Wien gab dem VKI Recht und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Dauerrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

OLG Graz: „Dauerrabatt“-Klausel der Grazer Wechselseitigen unzulässig

Der VKI klagte im Auftrag des Sozialministeriums die Grazer Wechselseitige Versicherung AG wegen deren „Dauerrabattklausel“. Das OLG Graz gab dem VKI Recht und erklärte die Klausel – wie auch schon das Erstgericht – für unzulässig. Das Urteil ist rechtskräftig. Versicherungsnehmer:innen, die aufgrund der Laufzeitrabattklausel eine Nachforderung bezahlt haben, können diese nun zurückfordern.

VKI: OGH beurteilt Kreditbearbeitungsgebühr der WSK Bank als unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte im Auftrag des Sozialministeriums die WSK Bank wegen unzulässiger Klauseln in ihren Kreditverträgen geklagt. Jetzt liegt die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) vor: Dieser beurteilt diverse Gebühren und Spesenklauseln in den Kreditverträgen als unzulässig, darunter auch die Kreditbearbeitungsgebühr in Höhe von 4 Prozent. Betroffene Kund:innen der WSK Bank haben nach Ansicht des VKI Rückforderungsansprüche.

Timesharing-Anbieter Hapimag – 48 Klauseln unzulässig

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hatte die Hapimag AG wegen unzulässiger Klauseln in den AGB ihrer Timesharing-Verträge geklagt. Die Hapimag ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in der Schweiz, die ihren Mitgliedern Ferienwohnungen, Apartments und Hotels zur Verfügung stellt. Der VKI beanstandete 48 Bestimmungen in Geschäftsbedingungen, Reservierungsbestimmungen, Buchungsinformationen und den FAQs des Unternehmens. Das Handelsgericht Wien (HG Wien) erklärte nun alle 48 angefochtenen Klauseln für unzulässig. Wichtigster Aspekt des Urteils: Verbraucherrechtliche Bestimmungen kommen trotz „Aktionärsstatus“ der Kund:innen zur Anwendung. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

unterstützt durch das

Sozialministerium
Zum Seitenanfang