Die im Kreditvertrag verwendete Zinsanpassungsklausel erkannte das BG Graz ganz iSd höchstrichterlichen Judikatur für unwirksam. Zwar seien die für eine Erhöhung maßgebenden Umstände im Vertrag umschrieben und nicht vom Willen des Unternehmers abhängig, dennoch seien die maßgeblichen Faktoren nicht ausreichend bestimmt, für den Verbraucher nicht überprüfbar und damit eine Änderung der Konditionen rechnerisch nicht nachvollziehbar.
Das Klagebegehren des Kreditnehmers beruhte auf einer Nachrechnung mittels SMR/VIBOR (EURIBOR) Halbe, wobei diese Berechnung von einem Sachverständigen für richtig erkannt wurde. Die Anwendung von § 915 ABGB im Rahmen der ergänzenden Vertragsauslegung führe dazu, dass die Bank - die aus der Formulierung einer undeutlichen Klausel zum Nachteil des Kreditnehmers entstandenen - Konsequenzen in der Form zu tragen habe, als sie - "im Sinne einer verschobenen Beweislastbetrachtung" - die für sie günstigeren branchenüblichen Parameter beweisen hätte müssen.
Bei der Frage der Verjährung hielt sich das BG Graz abermals an die vorangegangenen OGH- Entscheidungen, sodass nur ein Teil der eingeklagten Forderung zugesprochen wurde.
BG Graz 3.11.2003, 52 C 1805/01g (Volltextservice