Im Jahr 2008 vermittelte ein Mitarbeiter der Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH (einem Versicherungsmakler) einem Konsumenten eine Lebensversicherung der AtlanticLux Lebensversicherung in Luxemburg. Er hatte davor einen vierwöchigen Kurs erhalten.
Der Vermittler war in erster Linie daran interessiert ein Produkt der AtlanticLux zu vermitteln. Die Beratung erfolgte mittels Vorlesen von schriftlichem Informationsmaterial. Der Vermittler sagte zu, dass sich der Konsument das Ganze auch nach Unterzeichnung noch überlegen und den Vertrag innerhalb von drei Monaten stornieren könne, außerdem könne er noch mitteilen, über welchen Betrag er den Vertrag abschließen wolle. Der Konsument unterzeichnete daher die Vertragsurkunden ohne detaillierte Durchsicht. Eine Kopie wurde ihm nicht ausgefolgt.
Nach den Vertragsurkunden sollte der Konsument monatlich € 265,60 bezahlen. Davon sollten in den ersten 60 Monaten € 181,-- als Provision an den Makler fließen, nur der Rest an die Versicherung. Dies ergab eine Gesamtprovision von € 10.880,--.
Der Konsument wollte auf Grund seiner Einkommenssituation allerdings nur eine geringere monatliche Verpflichtung eingehen, was dem Vermittler in der Folge auch telefonisch mitgeteilt wurde. Einige Tage später teilte der Konsument über seine Freundin außerdem mit, dass er den Vertrag stornieren wolle. Der Vermittler sagte zu, dass er dies regeln werde, unterließ aber eine Anleitung zur Kündigung.
Der Vermittler klagte in der Folge die offene Gesamtprovision von knapp € 10.000,-- ein. Der VKI unterstützte den Konsumenten im Auftrag des BMASK bei der Abwehr dieser unberechtigten Forderung.
Das BG Leopoldstadt geht davon aus, dass der Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH keine Provision zusteht. Eine Aufklärung über den Unterschied zwischen einer Brutto- und einer Nettopolizze konnte vom Gericht ebenso wenig festgestellt werden wie eine Aufklärung hinsichtlich des separaten Abschlusses einer Vermittlungsgebührenvereinbarung, wonach unabhängig vom Bestehen des Versicherungsvertrages eine Vermittlungsgebühr zu bezahlen ist. Auch bei der Kündigung wurde der Konsument nicht im Sinn des § 28 Z 5 MaklerG unterstützt.
Das BG Leopoldstadt weist daher die Klage von Blue Vest Equity ab. Da der Konsument falsch beraten wurde, wurde der Makler nicht verdienstlich tätig.
Das Urteil ist rechtskräftig.
BG Leopoldstadt 14.2.2012, 13 C 1330/10s
Beklagtenvertreter: Dr. Walter Reichholf, RA in Wien